10 Irrtümer im Pflichtteilsrecht

Sowohl aus Sicht eines zukünftigen Erblassers als auch aus dem Blickwinkel eines gesetzlich Pflichtteilsberechtigten gibt es zahlreiche Irrtümer, die im Erbfall zu Streit, rechtlichen Problemen und wirtschaftlichen Schäden führen. Wir geben Ihnen 10 Beispiele:

1. Mit dem Pflichtteilsanspruch erhalte ich als Enterbter schnell Geld:

Nein: Wenn der Erbe nicht freiwillig zahlt, müssen Sie sich auf einen jahrelangen Rechtsstreit einlassen.

2. Ich habe immer Anspruch auf meinen Pflichtteil:

Nein: Wenn Sie lebzeitig Schenkungen von Seiten des Erblassers erhalten haben, dann kann im Einzelfall der vollständige Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen sein.

3. Ein Pflichtteilsverzicht im familiären Kreis ist immer von Vorteil.

Nein: Ein Pflichtteilsverzicht wird bei einer erbrechtlichen Beratung häufig empfohlen, damit ein überlebender Ehegatte insbesondere die als Schlusserben eingesetzte Kinder nicht ausbezahlen muss. Der Pflichtteilsverzicht kann aber zu erbschaftssteuerlichen Nachteilen führen, weil die Nutzung eines Freibetrags verloren geht.

4. Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind im Erbfall immer berücksichtigungsfähig.

Nein: Es ist wichtig, dass bei einer Schenkung eine sog. Anrechnungsbestimmung erfolgt, da-mit eine solche Anrechnung auch rechtssicher erfolgen kann.

5. Ich kann den Pflichtteilsanspruch reduzieren, indem ich lebzeitig verschenke.

Nein: Schenkungen werden jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zwischen Schenkung und Erbfall noch prozentual berücksichtigt.

6. Wenn die 10 Jahren zwischen Schenkung und Erbfall vergangen sind, ist die Schenkung beim Pflichtteil nicht mehr zu berücksichtigen.

Nein: Ist die Schenkung mit einem Nießbrauch verknüpft oder handelt es sich um eine Schenkung zwischen Ehegatten, so läuft die 10-Jahres-Frist gar nicht an.

7. Die Wirksamkeit eines Pflichtteilsentzugs kann man erst nach dem Erbfall prüfen.

Nein: Es gibt Rechtsprechung, wonach der spätere Erblasser noch zu seinen Lebzeiten die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung gerichtlich klären lassen kann.

8. Ein Pflichtteilsanspruch steht mir immer zu, wenn ich zum Kreis der gesetzlich Begünstigten gehöre und in Deutschland lebe.

Nein: Viele Länder kennen kein Pflichtteilsrecht. Ob deutsches Erbrecht anwendbar ist, beurteilt sich vorwiegend nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lag dieser zuletzt außerhalb Deutschlands gilt das deutsche Pflichtteilsrecht nicht.

9. Durch eine Adoption kann ich die Pflichtteilsquote reduzieren.

Nein: Zwar reduziert eine Adoption beispielsweise die Pflichtteilsquote der anderen Kinder, aber gerade bei einer Erwachsenenadoption muss man streng prüfen, ob die Adoptionsvoraussetzungen vorliegen oder die Adoption nichtig ist.

10. Auskunftsansprüche bzgl. des Pflichtteils kann ich selbst erfüllen.

Nein: Es handelt sich um ein schwieriges Rechtsgebiet, bei dem man als rechtlicher Laie viele Fehler machen kann. In der Regel ist eine rechtsanwaltliche Beratung notwendig, da eine fehlerhafte Auskunft, wenn hierfür eine Versicherung an Eides statt verlangt wird, auch straf-rechtliche Konsequenzen haben kann.

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