In der Praxis erleben die Autoren viele Fälle, in denen die Regelungen eines Ehegattentestaments durch Erbschleicher außer Kraft gesetzt werden. Häufig genug werden gerade die überlebenden Ehegatten Opfer von Erbschleichern, die diese massiv unter Druck setzen, um an das Vermögen zu gelangen. Die Autoren zeigen, wie es bei einem Ehegattentestament zu einer Erbschleicher-Situation kommen kann und wie sich Eheleute hiervor schützen können.
Was ist ein Ehegattentestament?
Erbrechtlich können Eheleute in einer besonderen Form ein gemeinsames Testament abfassen. Ein Ehepartner verfasst das Testament handschriftlich, der andere Ehegatte unterschreibt diesen Text. Es handelt sich um eine Kostengünstige und einfache Regelungsmöglichkeit des Erbfalls für beide Eheleute. In den meisten Fällen setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben des anderen Ehegatten ein und bestimmen für den Fall des Versterbens des Überlebenden dann eine oder mehrere Personen als sog. Schlusserben. Sind dies die gemeinsamen Kinder spricht man auch von einem sog. Berliner Testament. In Fällen, in denen keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, werden häufig gemeinnützige Organisationen oder befreundete Dritte oder entfernte Verwandte als Erben bzw. Vermächtnisnehmer eingesetzt.
Welche Wirkungen entfaltet ein Ehegattentestament?
Wenn ein Ehepartner verstirbt, erbt der überlebende Ehegatte dessen Vermögen. Zu seinen Lebzeiten kann er dann über das Vermögen frei verfügen, es also beispielsweise verschenken, verkaufen oder verbrauchen. Eine Bindung an das Ehegattentestament ist in der Regel nur erbrechtlich gegeben, d. h., dass der überlebende Ehepartner kein neues, vom Ehegattentestament abweichendes Testament abfassen kann. In einigen Fällen räumen sich die Eheleute aber auch gegenseitig das Recht ein, dass der überlebende Teil völlig frei darin ist, ein neues Testament zu gestalten. Andererseits ist es denkbar, dass man regelt, dass für den Fall, dass der Überlebende nochmals heiratet, dieser sein Erbrecht verliert.
Welche Ansatzpunkte haben Erbschleicher bei Ehegattentestamenten?
Wenn der Ehepartner verstirbt, verliert der Überlebende häufig seinen wichtigsten Ansprechpartner. Aufgrund Alter oder Krankheit fühlt man sich allein und freut sich, wenn sich Menschen um einen kümmern oder man durch Pflegepersonal betreut wird. Für diese Nähe sind wir empfänglich. Nun gibt es leider viele Personen, die sich dies zunutze machen und ganz bewusst ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem überlebenden Ehegatten herstellen. Dieser wird von der Außenwelt noch mehr abgeschottet, wird unter Druck gesetzt und letztlich dazu gebracht, dass der Erbschleicher sein Vermögen erhält.
Bei einem Ehegattentestament gibt es folgende Möglichkeiten, wie ein Erbschleicher an das Vermögen kommen kann.
Er lässt sich von dem überlebenden Ehegatten bereits wesentliche Teile des Vermögens zu Lebzeiten übertragen. Hiervor schützt ein Ehegattentestament nicht, da nur die erbrechtliche Verfügung eingeschränkt ist. Andererseits ist es denkbar, dass der überlebende Ehegatte aufgrund des Ehegattentestaments frei bezüglich einer neuen erbrechtlichen Regelung ist. In diesem Fall wird der Erbschleicher versuchen, sich als Erbe einsetzen zu lassen. In beiden Fällen (lebzeitige Schenkung bzw. Erbeinsetzung) erhält er dann das Vermögen der Ehegatten.
Ein Beispiel für Erbschleicherei bei Ehegattentestamenten
Den Autoren liegt aktuell ein interessanter Fall bezüglich einer solchen Erbschleicherei vor. Die Eheleute hatten ein Ehegattentestament errichtet und in diesem eine Testamentsvollstreckung durch einen Wirtschaftsprüfer angeordnet und zugunsten von etwa 20 gemeinnützigen Organisationen Geldbeträge als Vermächtnisse ausgelobt. Die Tochter der Ehefrau war auch als Begünstigte des Stiefvaters eingesetzt. Als die Ehefrau verstarb, änderte der Stiefvater zuerst nichts an dieser Situation. Er wurde über die Jahre immer kränker, erblindete und wurde taub. Da die Stieftochter in Italien lebte, konnte sie sich nicht dauerhaft um ihn kümmern. Er stellte eine Pflegerin in 2006 ein. Innerhalb von zwei Jahren bis zu seinem Tod, schaffte es die Pflegerin, den Stiefvater soweit zu bringen, dass er viermal sein Testament bei einem Notar änderte. Die Eheleute hatten sich leider in dem ursprünglichen Ehegattentestament das Recht vorbehalten, dass der überlebende Teil eine neue erbrechtliche Regelung treffen kann. In dem ersten Testament wurde die Pflegerin immerhin schon mit einem kleinen Vermächtnis bedacht. In den weiteren Testamenten wurde dann der (unabhängige) Testamentsvollstrecker ausgetauscht und durch den Mann der Pflegerin ersetzt. Zum Schluss wurde die Pflegerin sogar als Alleinerbin eingesetzt und die Stieftochter, ebenso wie die zahlreichen gemeinnützigen Organisationen sozusagen „enterbt“. Da die Stieftochter keine gesetzliche Erbin des Stiefvaters ist, hat sie nicht einmal einen Pflichtteilsanspruch.
Wie kann man sich vor einer Erbschleicherei bei Ehegattentestamenten schützen?
Eine Erbschleicherei, die darauf abzielt, dass der Überlebende Vermögen zu Lebzeiten überträgt, kann dadurch verhindert werden, dass die Verwandten und Freunde den Kontakt halten und Ansprechpartner bleiben. Außerdem kann es wichtig sein, dass sich beispielsweise die Kinder rechtzeitig eine sog. Vorsorgevollmacht geben lassen, sodass sie dem überlebenden Elternteil im Alter oder bei Krankheit helfen können. Auch kann es sinnvoll sein, dass eine von einem Ehegattentestament abweichende erbrechtliche Regelung getroffen wird und man bereits zu Lebzeiten beider Eheleute Vermögenswerte an die eigentlichen Schlusserben, häufig die Kinder, überträgt.
Eine Erbschleicherei, die auf eine Erbeinsetzung abzielt, kann dadurch verhindert werden, dass im Ehegattentestament ausgeschlossen wird, dass der Überlebende ein neues Testament abfasst. Wäre dies im konkreten Beispiel so erfolgt, dann hätte die erbschleichende Pflegerin keine Chance gehabt. Eheleute sollten sich deshalb bezüglich der konkreten Regelung durch einen Rechtsexperten in diesem Bereich beraten lassen.
Rechtsberatung und (außer)gerichtliche Vertretung in München, Bayern und Deutschland. Wir sind spezialisiert als Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht im Bereich Erbrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht.