Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sind viele unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Allerdings ist immer eines zu beachten:

Wenn Sie etwas verschenken, dann haben Sie es grundsätzlich endgültig verschenkt und der Vermögensgegenstand steht Ihnen nicht mehr zur Verfügung.

Umso wichtiger ist es, eine sinnvolle Regelung des Schenkungsvertrags zu vereinba

ren. Denn die gesetzlich im Schenkungsrecht vorgesehenen Rückforderungsrechte sind auf einzelne Sachverhalte beschränkt, beispielsweise:

 den groben Undank des Beschenkten oder
 die Verarmung des Schenkers.

Vorsicht gilt auch, wenn Minderjährige beschenkt werden sollen, weil hier ggf. das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss.

Folgende interessante Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei Schenkungen.

Das Ausnutzen der 10-Jahres-Frist:

Persönliche Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Auf diese Weise können nicht nur die Freibeträge mehrfach angesetzt werden, sondern das Vermögen wird im ganzen vermindert, sodass im Fall der Besteuerung letztlich ein niedriger Besteuerungssatz gilt. Gleichzeitig kann hierdurch auch Einkommensteuer gespart wer-den, wenn das Geschenkte (beispielsweise Wertpapiere) Erträge abwirft, die beispielsweise bei dem begünstigten Kind wegen des Grundfreibetrags nicht zu einer Besteuerung führen.

Absicherung durch einen Nießbrauch:

Der Zuwendende kann sich im Fall einer Schenkung dadurch absichern, dass er sich den Nießbrauch an dem Vermögensgegenstand einräumen lässt. Häufigster Fall ist ein Nießbrauch an einem Mietshaus. Dort kann der Schenker die Mieten vereinnahmen.

Schenkung an die gesamte Familie:

Bei Ausnutzen des Freibetrags kann nicht nur die günstige Steuerklasse der Kinder eine Rolle spielen. Wollen Eltern ihr Vermögen weitergeben, so können auch die Enkelkinder bedacht werden, die ebenfalls über einen Freibetrag verfügen. Auch hier gilt wieder die 10-Jahres-Frist. Der Zuwendende kann sich bezüglich der Verwendung des Vermögens beispielsweise mittels einer Auflage absichern. Durch die Vermögensübertragung an die Enkelkinder wird als weiterer Vorteil erreicht, dass eine Doppelbesteuerung der Vermögenswerte bei einem Erbfall der Eltern der Enkelkinder vermieden wird.

Dreiecks- und Kettenschenkung:

Oft ist es sinnvoll, eine Schenkung über zwei Stationen durchzuführen, um zwei Freibeträge ins Spiel zu bringen. Im Verhältnis zwischen Eltern und Kind kann beispiels-weise der zuwendende Vater einen Teil des Vermögens direkt an das Kind übertragen und einen zweiten Teil an seine Ehefrau. Die Ehefrau kann dann diesen Vermögens-wert auch an das Kind übertragen. In diesem Fall kann das Kind zweimal den Freibetrag ausnutzen und die Ehefrau einmal. Auch über zwei Generationen verteilt ist so etwas vorstellbar. Der Großvater schenkt seinem Enkelkind einen Teil seines Vermögens und einen weiteren Teil seinem eigenen Kind, das den Vermögenswert wiederum an das Enkelkind weitergibt. Auch hier können mehrfach Freibeträge eingesetzt werden.

Ein solches Modell sollte aber nur dann verwendet werden, wenn die schließlich verbrauchten Freibeträge sonst nicht notwendig sind.

Ein Problem kann es auch im Verhältnis zum Finanzamt geben, wenn dieses den Ein-druck gewinnt, dass es sich um einen Gestaltungsmissbrauch bzw. ein Umgehungsgeschäft nach § 42 AO handelt. Deshalb sollten folgende Punkte beachtet werden, um dieses Risiko zu vermeiden:

 Einhaltung einer sog. Schamfrist von einigen Monaten zwischen den einzelnen Schenkungen,
 Keine identischen Nennwerte bei Schenkungen,
 zwischenzeitlich anfallende Zinserträge sollten den jeweiligen Vermögensinhabern verbleiben,
 keine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Vermögensweitergabe,
 ggf. Umwandlung des Schenkungsgegenstands (beispielsweise Geld in Immobilie).

Gelegenheitsgeschenke:

Durch Gelegenheitsgeschenke lässt sich das Vermögen besser in der Familie verteilen. Bei Reisen, Schmuck oder einem Auto wird eine Besteuerung in der Regel keine Probleme bereiten.

Zuwendungen für Unterhalt oder Ausbildung:

Hier sind zwei Fälle voneinander abzugrenzen. Der Unterhalt, den Eltern an ihre Kin-der zahlen, ist ohnehin steuerfrei, da eine gesetzliche Unterhaltspflicht zugrunde liegt. Mit Blick auf § 13 Abs.1 Nr.12 ErbStG sind aber auch Zuwendungen steuerfrei, wenn das Geschenk einen angemessenen Unterhalt oder eine Ausbildung des Begünstigten gewährleisten soll.

Immobilien schenken:

Derzeit gilt noch, dass eine Schenkung umso günstiger ist, desto mehr der für die Besteuerung maßgebliche Steuerwert von dem eigentlichen Verkehrswert abweicht. Ein noch größerer Fall ergibt sich nach derzeitigem Recht daraus, dass unabhängig hiervon die Schulden mit ihrem vollen Wert abgezogen werden können.

Denken Sie gerade in einem solchen Fall über eine Immobilienschenkung nach.

Im Einzelfall muss aber genau geprüft werden, welche Bewertung mit Blick auf die aktuell geltenden Einkommensteuerrichtlinien zulässig ist. Diese Bewertung wird jedenfalls nicht soweit gehen, dass ein negativer Betrag aus einer Differenz zwischen Steuerwert und Schulden dazu führt, dass der Begünstigte noch weiteres Vermögen steuergünstig erwerben kann.

Soll Vermögen geschenkt werden, so sollten aber immer die Altersvorsorge und die Interessen des Schenkers im Auge behalten werden. Wichtige Punkte, die generelle bei jeder Schenkung zu beachten sind:

(1) Ggf. Nießbrauchvorbehalt
(2) Einbau eines Widerrufsvorbehalts

Mittelbare Grundstücksschenkung:

Ein vergleichbares Ergebnis lässt sich in der Situation erreichen, wenn Geld mit der Auflage geschenkt wird,

 eine bestimmte Immobilie (Grundstück, Gebäude, Eigentumswohnung) zu er-werben,
 ein bestimmtes Gebäude zu errichten oder
 ein bestimmtes Gebäude um- oder auszubauen.
In diesem Fall gilt, dass nicht der Geldbetrag selbst, sondern die Immobilie als Ge-schenk anzusehen ist (Nr.16 EStR). Dann kann derzeit noch auf den günstigeren Steuerwert abgestellt werden, was bei einer Geldschenkung sonst nicht möglich wäre.

Da solch mittelbare Grundstücksschenkungen immer von Seiten des Finanzamts de-tailliert geprüft werden, sollte folgendes beachtet werden:

 konkrete Bezeichnung der Immobilie,
 verbindliche Schenkungszusage bei zivilrechtlichem Erwerbsgeschäft,
 enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Bereitstellung des Geldes und Verwendung,
 Reparatur-, Modernisierungs- oder Renovierungskosten müssen einen klaren Zusammenhang zu einer bestimmten Immobilie aufweisen,
 die Rückzahlung eines Hypothekendarlehens stellt keine mittelbare Grundstücksschenkung dar,
 Beachtung der weiteren Möglichkeiten im Rahmen der Eigenheimzulage,
 Alternativen beachten (Erwerb der Immobilie durch die Eltern und Vermietung an die Kinder zur Erhaltung der Abschreibungsmöglichkeiten bei den Eltern).

Familienwohnheim schenken:

Der Gesetzgeber hat in § 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG ausdrücklich anerkannt, dass die Schenkung von Eigentum oder Miteigentum an den Ehegatten völlig steuerfrei bleibt. Bei einer solchen Zuwendung wird auch der Freibetrag des Ehepartners nicht aufgebraucht.

Beachten Sie, dass diese Möglichkeit nur zu Lebzeiten beider Ehegatten besteht.

Diese vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeit kann auch mehrfach genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Eheleute tatsächlich in der jeweiligen Immobilie ihren Lebensmittelpunkt haben. Dieser Lebensmittelpunkt kann natürlich auch bis zur Grenze des Gestaltungsmissbrauchs gewechselt werden. Wichtig ist da-bei, dass eine untergeordnete Nutzung der Immobilie zu beruflichen Zwecken möglich ist. Eine Vermietung darf allerdings nicht vorliegen.

Vergleichbare Steuervorteile gibt es in folgenden Fällen:

 Kauf oder Bebauung einer Immobilie mit dem Geld eines Ehegatten und der Einräumung einer (Mit)Eigentümerstellung für den anderen Ehegatten,
 Kauf oder Bebauung ganz oder teilweise durch einen Ehegatten aus Mitteln, die vom anderen Ehegatten stammen,
 Tilgung eines Kredits des anderen Ehegatten, wenn dieser im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienwohnheims aufgenommen worden ist,
 Zahlung von Kosten für Umbau, Sanierung oder Renovierung durch einen Ehe-gatten, wenn der andere Ehegatte begünstigter Eigentümer der Immobilie ist.

Unabhängig hiervon sollten Sie vertraglich regeln, was passiert, wenn ein Ehegatte unerwartet stirbt, wenn die Ehe scheitert oder wenn Gläubiger des anderen Ehegatten auf das Familienwohnheim zugreifen wollen.

Gemeinschaftskonto:

Bei einem solchen Konto wird das Finanzamt in der Regel nicht prüfen, wie viel durch welchen Ehegatten auf das Gemeinschaftskonto einbezahlt worden ist. Der Fiskus setzt vielmehr pauschal die Hälfte des Kontobetrags als steuerrelevant an. Berücksichtigt man dies, so lässt sich hierdurch auch Steuer sparen.

Schenkungssteuer schenken:

Schuldner der Schenkungssteuer ist der Begünstigte. Der Zuwendende kann sich allerdings dazu verpflichten, die Schenkungssteuer zu zahlen. In diesem Fall fällt auch hierfür wieder Schenkungssteuer an. Letztlich wird aber rechnerisch ein Vorteil für den Beschenkten erreicht.

Nebenkosten nicht schenken:

Neben- und Vollzugskosten bei (Grundstücks)Schenkungen sollten in der Regel durch den Beschenkten ausgeglichen werden. Denn diese Kosten können dann durch den Begünstigtem vom Steuerwert des Vermögenswerts abgezogen werden.

Lebensversicherung:

Bei einer Lebensversicherung gibt es mehrere Regelungsmöglichkeiten. Wenn ein Erblasser keinen Bezugsberechtigten für den Fall seines Todes im Versicherungsvertrag genannt hat, dann ist die Versicherungssumme Bestandteil des Nachlasses. Dann wird diese Summe besteuert. Wurde allerdings ein Bezugsberechtigter genannt, so ist die Versicherungssumme kein Bestandteil des Nachlasses. Es entsteht vielmehr ein direkter vertraglicher Anspruch des Begünstigten gegen die Versicherungsgesellschaft auf Auszahlung der Versicherungssumme. Auf diese Auszahlungssumme muss der Be-zugsberechtigte dann Erbschaftssteuer zahlen.

Keine Erbschaftssteuer fällt hingegen an, wenn die bezugsberechtigte Person selbst Vertragspartner der Lebensversicherung ist und die versicherte Person, beispielsweise der Ehegatte, nicht selbst Versicherungsnehmer ist.

Jeder Ehegatte kann eine Lebensversicherung auf das Leben des anderen Ehegatten abschließen.

Beim ersten Todesfall muss dann auf die ausgezahlte Versicherungssumme keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Denn der Bezugsberechtigte ist zugleich Versicherungsnehmer. Die Lebensversicherung des erstverstorbenen Ehegatten wird daneben Bestandteil des Nachlasses.

Entscheidend ist bei diesem Überkreuzmodell, dass der Versicherungsnehmer die Prämien schuldet. Dies muss auch so vollzogen werden, da sonst ein Gestaltungs-missbrauch oder eine Schenkung vorliegen kann.

Möglich ist unabhängig hiervon auch, dass eine noch laufende Lebensversicherung an den Begünstigten verschenkt wird. Derzeit kann es hier noch Vorteile im Bewertungsbereich geben.

Zusammenfassend ist also folgendes zu beachten:

(1) Die Police muss übertragbar sein, also nicht der Besicherung eines Kredits dienen.
(2) Es ist eine Schenkungserklärung gegenüber der Versicherung abzugeben.
(3) Sinnvoll ist bei Ehepartnern eine Überkreuzversicherung.
(4) Wichtig ist auch, dass der Versicherte die Beiträge selbst entrichtet.

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