Vermögensverlagerung ins Ausland

Jeder sollte sich mit der Frage beschäftigen, wie er sein Vermögen anlegt. Das gilt nicht nur mit Blick auf eine mögliche Altersvorsorge, das Erzielen von Steuervorteilen oder das Erwirtschaften einer Rendite. Vielmehr ist bei einem Vermögensaufbau immer auch zu berücksichtigen, welche Vor- und Nachteile bei bestimmten Gestaltungsvarianten im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht entstehen.

Typische Beispiele für die Verlagerung von Vermögen in das Ausland sind die Ferienwohnung im sonnigen Süden oder die Gesellschaftsbeteiligung (oft offene oder geschlossene Immobilienfonds) in den USA. Natürlich gibt es auch Konten und Wertpapierdepots beispielsweise in der Schweiz. Im Erbfall kann sich die Auslandsberührung natürlich auswirken, allerdings nicht zwingend im Rahmen der Erbschaftsteuer. Denn für eine Steuer gibt es zwar grundsätzlich drei Anknüpfungspunkte:

 den Ort, an dem sich das Vermögen befindet (sog. Belegenheitsprinzip),
 den Wohnsitz des Steuerpflichtigen oder
 die Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen.
Für den deutschen Fiskus ist im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheidend, inwieweit der Zuwendende und der Begünstigte ihren Wohnsitz in Deutschland haben. In dieser Situation gilt, dass der gesamte Nachlass nach deutschem Steuerrecht abgewickelt wird. Steuerrechtlich bringt eine Verlagerung des Vermögens in das Ausland also keinen Vorteil. Es drohen vielmehr Nachteile und zwar einmal in Gestalt der Doppelbesteuerung. Deshalb muss man bezüglich einer möglichen Doppelbesteuerung folgendes wissen:

 Eine Doppelbesteuerung kommt dann in Betracht, wenn der Zuwendende und der Begünstigte ihren Wohnsitz in Deutschland haben und ein ausländisches Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht das betroffene Vermögen dennoch besteuert, beispielsweise aufgrund des oben genannten Belegenheitsprinzips.
 Dieses Problem wird nur teilweise in solchen Fällen entschärft, in denen ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen mit den jeweiligen Ländern besteht.
 Liegt ein solches Abkommen nicht vor, so kann bei bestimmten Vermögenswerten gemäß § 21 ErbStG beantragt werden, dass die ausländische Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungssteuer angerechnet wird.
 Entfällt auch die Möglichkeit des § 21 ErbStG, so kann eine echte Doppelbesteuerung eintreten.
 Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass ausländische Vermögenswerte ggf. im Bewertungsbereich schlechter gestellt sind, als inländisches vermögen.
Es kann deshalb sogar sinnvoll erscheinen, ausländisches Vermögen nach Deutschland umzuleiten, wobei dabei auf jeden Fall das Einkommensteuerrecht mit berücksichtigt werden muss.

Unabhängig von diesem steuerrechtlichen Problem gibt es bei ausländischem Vermögen immer das Risiko der sog. Nachlassspaltung, das wir nachfolgend darstellen. Gerade die Situation der Nachlassspaltung bestätigt, dass eine steuerliche Betrachtung alleine nicht genügt, sondern vielmehr auch die individuelle testamentarische Nachfolgeregelung sinnvoll durchdacht sein muss.

Bei einem Erbfall mit internationalem Bezug stellt sich regelmäßig die Frage, nach welcher Rechtsordnung sich die Verteilung des Nachlasses beurteilt. Grundsätzlich gilt, dass es auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ankommt. In bestimmten Fällen kann es allerdings vorkommen, dass der Erblasser über Immobilieneigentum im Ausland verfügt. Im Einzelfall ist es dann möglich, dass ausländisches Erbrecht mit dem deutschen Erbrecht jedenfalls mit Blick auf dieses Immobilieneigentum konkurriert und kollidiert. Nachlassspaltung bedeutet, dass in einem solchen Fall ausländische Regelungen den Erbfall im Hinblick auf das Immobilieneigentum gesondert regeln und der übrige Nachlass nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

Diese Situation der Nachlassspaltung enthält Chancen und Risiken.

Eine solche Nachlassspaltung kann unverhofft zu einer Gefährdung des Erblasserwillens führen und zwar dann, wenn dieser zwar wirksam nach deutschem Recht testiert und die gesetzlichen Erben mittels letztwilliger Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen hat, diese letztwillige Verfügung aber nicht den Formerfordernisses des ausländischen Rechts entspricht und damit wenigstens mit Blick auf das ausländische Immobilieneigentum als formnichtig anzusehen ist. In einem solchen Fall würde wiederum die gesetzliche Erbfolge greifen, wobei im Detail die Reichweite einer solchen Unwirksamkeit vom Einzelfall abhängt. Ein Testament und damit der Erblasserwille könnte dann mit Blick auf das ausländische Immobilieneigentum unberücksichtigt bleiben. Jeder Betroffene, der Immobilieneigentum im Ausland hat, sollte sich deshalb mit Blick auf dieses Risiko beraten lassen.

Allerdings bietet die Nachlassspaltung als Spiegelbild auch eine Gestaltungschance und zwar in dem Fall, dass das konkurrierende, ausländische Recht keinen Pflichtteilsanspruch kennt. Dann ist es denkbar, dass der Erblasser den nach deutschem Recht weiter bestehenden Pflichtteilsanspruch dadurch wirtschaftlich schmälert, dass er Vermögen in ausländisches Immobilieneigentum anlegt. Dieses Immobilieneigentum findet abhängig vom Einzelfall dann nicht Berücksichtigung bei Errechnung des Pflichtteilsanspruchs, wenn es nach ausländischem Recht zu beurteilen ist. Dieses Gestaltungsmittel soll nachfolgend Grundlage der weiteren Ausführungen sein. Versucht man die Nachlassspaltung als Rechtsinstitut darzustellen, so ist auffällig, dass hierzu weder umfangreiche Literatur, noch Rechtsprechung existiert. Die gesetzlichen Regelung sind knapp und allgemein gehalten. Deshalb werden nachfolgend wichtige Kernaussagen einzelner Gerichtsentscheidungen vorgestellt.

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