Der Erblasser wird neben der Erbeinsetzung viele andere Regelungen treffen wollen. Eine weitverbreitete Überlegung des Erblassers ist, dass er seinen Erben bestimmte Auflagen gibt und der Erblasser davon ausgeht, dass die Erben diese Auflagen auch erfüllen müssen. Dies ist aber ein weitverbreiteter Irrtum. Denn Auflagen sind letztlich nicht einklagbar und werden auch nicht durch das Gericht umfassend überprüft. Solche Auflagen betreffen insbesondere folgende Sachverhalte.
Der Erblasser kann mittels Auflage bestimmen, wie seine Beerdigung zu erfolgen hat, wie die Grabpflege durchgeführt werden muss, wie seine übrig gebliebenen Haustiere zu versorgen sind, wie bestimmte Nachlassgegenstände Verwendung finden sollen, zum Beispiel, dass Familienerbstücke nicht veräußert werden dürfen. All diese Auflagen binden zwar den Erben oder die Erbin. Es gibt aber kaum eine rechtliche Handhabe, wenn die Erben die Auflagen nicht einhalten. Insbesondere das Nachlassgericht ist nicht verantwortlich dafür, dass bzw. inwieweit Auflagen eingehalten werden.
Für die Beratung ist bedeutsam, dass solche Wünsche, die vielleicht laienhaft als Auflage formuliert werden, als bindende Regelung in einem Testament hinein genommen werden müssen. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten. Man kann zum Beispiel über einen Testamentsvollstrecker sichern, dass solche Auflagen auch durchgeführt werden. Alternativ ist auch eine Regelung mit Bedingungscharakter zu denken. Wichtig ist in allen Fällen, dass eine klare und deutliche Regelung erfolgt.
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