Irrtum über gemeinschaftliche Testamente: „Nur Eheleute können eine erbrechtliche Regelung in einem gemeinsamen Schriftstück treffen“

Fast jedem ist bekannt, dass Eheleute in einem sogenannten Ehegattentestament eine gemeinsame erbrechtliche Regelung treffen können. Dagegen ist vielen nicht bekannt, dass eine solche gemeinsame Verfügung nicht auf Ehegatten beschränkt ist. Allerdings muss hier die besondere Form des Erbvertrags gewählt werden. Ein solcher Erbvertrag kann nur von einem Notar geschlossen werden. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Eheleute in der Regel keinen notariellen Erbvertrag abschließen müssen, sondern die Formerleichterung des Ehegattentestaments nutzen können.

In der Praxis ist es so, dass Notare hierzu leider viel zu selten aufklären. Denn das Interesse der Notare liegt natürlich darin, ein formbedürftiges Rechtsgeschäft im Rahmen eines Erbvertrags zu beurkunden. Das heißt zusammen gefasst: Eheleuten ist in der Regel immer das Ehegattentestament zu empfehlen, da dieses nahezu identische Rechtswirkungen entfaltet, wie ein Erbvertrag.

In anderen Fällen, in denen eine Bindungswirkung zwischen beteiligten Personen hergestellt werden soll, ist ein Erbvertrag zu schließen. Für solche Erbverträge gibt es ganz typische Konstellationen. Die erste Konstellation betrifft das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Diese können im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die sinnvolle Vermögensnachfolge regeln, wobei die Kinder zum Beispiel Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtserklärungen abgeben können und weitere Rechte für die Eltern begründen. Typischerweise betrifft dies Regelungen zur sogenannten Wart und Pflege, zu Gleichstellungsgeldern und sonstigen Verhaltensweisen zu Gunsten der Eltern. Ein weiteres Beispiel betrifft das Verhältnis des Erblassers zu Personen außerhalb der Familie, wenn solche Personen beispielsweise Pflegeleistungen erbringen sollen. Dann gibt es die häufige Regelung, dass als Gegenleistung für diese Pflege die Erbeinsetzung fest vereinbart wird.

In der Beratung ist deshalb zu prüfen, inwiefern überhaupt ein Erbvertrag notwendig ist bzw. ob für diesen Sachverhalt ein Erbvertrag die richtige Lösung darstellt, um ein gemeinsames erbrechtliches Schriftstück entstehen zu lassen.

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