Liegt ein Nachlassfall mit Bezug zu England vor, muss konkret geprüft werden, wie die erbschaftssteuerliche Situation ist. Soweit kein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, kann es zu einer vollen Besteuerung in beiden Ländern kommen, wobei aus Sicht der deutschen Erbschaftssteuer unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung der ausländischen Steuer in Betracht kommt, § 21 ErbStG. Diese Situation ist v. a. für einen in Deutschland eingesetzten Testamentsvollstrecker problematisch, weil er auch die steuerliche Situation im Ausland mit berücksichtigten muss.
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