Häufig ist es so, dass der gut vorbereitete, mögliche Erbe mit seiner Ausschlagung scheitert. Neben den Fristproblemen und dem Sachverhalt der versehentlichen Annahme, kann dies darin begründet liegen, dass die Ausschlagungserklärung nicht formwirksam erklärt worden ist. Dies kann vor allem darauf zurückzuführen sein, dass der mögliche Erbe dem alternativen Erben seine Ausschlagung mitteilt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Form diese Mitteilung hat, denn die Erklärung ist schlicht gegenüber dem falschen Adressaten abgegeben worden. Tatsächlich muss eine Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.
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