Irrtum über die Ausschlagungsfrist

In den Köpfen vieler Betroffenen geistert die festgeschriebene sechswöchige Ausschlagungsfrist herum. Tatsächlich ist die Aussage, dass es für die Fristberechnung auf den Erbfall ankommt, aber nicht richtig. Vielmehr ist gemäß § 1944 BGB entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung (zum Beispiel einem Testament) Kenntnis erlangt hat. In der Praxis bedeutet dies, dass in der Regel die Ausschlagungsfrist erst mit einer umfassenden Mitteilung durch das Nachlassgericht beginnt. Das hat aber wiederum zur Folge, dass über einen Zeitraum von vielen Monaten die Erbfolge unklar sein kann, insbesondere dann, wenn mögliche Erbenanwärter nicht bekannt und damit nicht informierbar sind. Ein Zusatzproblem kann sich aus einem Auslandsbezug ergeben. In diesem Fall läuft die Ausschlagungsfrist auch länger.

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