Irrtum über die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Eine Hauptsorge von Erben ist, gerade wenn der Nachlassbestand unklar ist, ob nicht eine Haftung mit dem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Erblassers entstehen kann. Denn grundsätzlich werden diese Erblasserverbindlichkeiten vom Erben übernommen. Allerdings ist die Grundaussage, dass in jedem Fall das Privatvermögen des Erben haftet, so nicht zutreffend. Es handelt sich um einen weitverbreiteten Irrtum. Vielmehr haben Erben mehrfach die Möglichkeit, eine Haftung mit dem Privatvermögen zu verhindern. Eine wichtige Regelung ist, dass bis zur Teilung des Nachlasses die Haftung des Erben auf den Nachlass selbst beschränkbar ist. Das Privatvermögen haftet dann nicht mit. Eine andere Variante sind die Vorschriften aus dem Nachlassinsolvenzverfahren, die eine ähnliche Rechtswirkung wie das normal bekannte Insolvenzverfahren haben. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es spezifische erbrechtliche Vorschriften gibt, die weiter haftungsbeschränkend sind. Zu erwähnen ist hier insbesondere die sogenannte Dürftigkeitseinrede. Ist eine solche Problemlage eingetreten, muss schnell entschieden werden, wie die Haftung beschränkt werden kann. Entscheidet man zu spät, ist es gut denkbar, dass die Haftungsbeschränkungen nicht mehr zulässig sind.

Rechtsberatung und (außer)gerichtliche Vertretung in München, Bayern und Deutschland. Wir sind spezialisiert als Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht im Bereich Erbrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht.