Irrtum über die Notwendigkeit eines Erbscheins

Für viele Erblasser ist es eine sehr unangenehme Vorstellung, dass der Nachlass dadurch geschädigt wird, dass er nicht richtig verwaltet, verteilt oder verwendet wird. An diese Grundfrage knüpfen zahlreiche Folgeprobleme an. Ein Problembereich ist dabei, wie Erben über den Nachlass verfügen können. Es gibt viele Bereiche, in denen Erben nicht ohne Erbschein handeln und auftreten können. Dabei ist der Erbschein nur der Nachweis der Erbenstellung nach außen und begründet das Erbrecht nicht selbst. Es gibt allerdings mehrere Möglichkeiten, die Notwendigkeit eines Erbscheins zu vermeiden. Eine Variante ist das Abfassen eines notariellen Testaments, welches dann im Rechtsverkehr grundsätzlich Anerkennung findet. Ein weiterer Weg ist die Lösung über eine sogenannte post- oder transmortale Vollmacht. Es muss sich dabei nicht, wie allerdings meist üblich, um eine Vorsorgevollmacht handeln. Es kann sich auch um eine auf die Nachlassgegenstände beschränkte allgemeine Vollmacht handeln. Man kann eine solche Vollmacht auch beschränkt auf einen bestimmten Einzelgegenstand, zum Beispiel die Immobilie des Erblassers beschränken. Mit einer solchen Vollmacht, die nach dem Tod des Erblassers wirkt, kann der Nachlass entsprechend verwertet werden. Eine weitere Problemlage ergibt sich dann, wenn innerhalb einer Erbengemeinschaft keine Einigung zwischen den Erben erzielbar ist. Dann ist der Gesamtnachlass blockiert, da grundsätzlich Einstimmigkeit notwendig ist, um eine Entscheidung zu treffen. Dies kann der Erblasser aber vorbeugend durch eine Testamentsvollstreckung lösen. In diesem Fall ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers den Nachlass zu betreuen.

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