Auskunftsanspruch von Erben über lebzeitige Schenkungen: „Haben Erben ein Auskunftsrecht über Schenkungen zu Lebzeiten?“

Ein erbrechtlicher Bereich, in dem die Rechte hinsichtlich von Auskunftsansprüchen schlecht geregelt sind, ist der Bereich der Auskunftsansprüche zwischen Miterben untereinander. Hier gehen die Miterben fälschlicherweise davon aus, dass es umfassende Auskunftsansprüche gibt. Dies aber zu Unrecht. Die Rechtsprechung sagt stereotyp seit vielen Jahren, dass es keinen allgemeinen Auskunftsanspruch zwischen Miterben gibt. Das folgert die Rechtsprechung daraus, dass es hierfür keine taugliche Anspruchsgrundlage gibt und die Miterben selbst die notwendigen Informationen einholen können. So hat natürlich jeder Miterbe das Recht, aber auch die Pflicht, die Kontoauszüge des Erblassers ggf. kostenpflichtig einzuholen.

In der Beratung muss deshalb genau geprüft werden, ob es daneben einen speziellen Auskunftsanspruch gibt, der den betroffenen Miterben ausreichend schützt. Ein wichtiger Auskunftsanspruch ergibt sich daraus, dass der gegnerische Miterbe zugleich als Bevollmächtigter des Erblassers aufgetreten ist, beispielsweise im Rahmen einer Vorsorge- oder Bankvollmacht. In diesem Fall ist der gegnerische Miterbe gemäß § 666 BGB rechnungslegungspflichtig. Die hieraus ermittelbaren Auskünfte sind in der Regel die Auskünfte, auf die es ankommt. Es gibt freilich noch weitere spezielle Auskunftsansprüche. Insbesondere der Auskunftsanspruch im Pflichtteilsrecht aus § 2314 BGB ist erheblich. Ein weiterer Auskunftsanspruch kann sich aus dem Recht des Erbschaftsbesitzers ergeben. Es wird auf § 2027 BGB hingewiesen.

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