Ein Problem, das sehr viele Familien im Erbfall betrifft, ist die Situation, dass eines der Kinder den verstorbenen Elternteil zu Lebzeiten versorgt und gepflegt hat. Meistens ist es so, dass hierzu keine ausreichenden vertraglichen Absprachen getroffen werden. Der Aufwand ist dennoch meistens sehr erheblich. Die pflegenden Kinder setzen ihre Arbeitskraft mit großem Zeitaufwand ein. Im Erbfall stellt sich dann die Frage, ob mit der Erbenstellung diese Pflege mit abgegolten ist. Dies empfinden viele pflegende Kinder als ungerecht. Es gibt nun in § 2057a BGB eine Vorschrift, die Ersatzansprüche für diese Fälle konstatiert.
In der Beratung muss genau darauf geachtete werden, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift überhaupt erfüllt sind. Steht der Mandant als pflegendes Kind schon zu Lebzeiten in der Beratung zur Verfügung, so ist in jedem Fall empfehlenswert, einen Pflegevertrag mit einer Vergütungsregelung zu gestalten. Damit wird ein späterer Streit vermieden. In jedem Fall ist es aber notwendig, dass das pflegende Kind die Tätigkeit nach zeitlichem Aufwand und inhaltlicher Tätigkeit genau dokumentiert. Nur so kann dann ein späterer Anspruch im Erbfall geltend gemacht werden.
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