Die Überlegung ,,ich kann ein Erbe nicht unter einer Bedingung erklären“, ist unzutreffend. Es ist vielmehr so, dass in ganz vielen Fällen solche Bedingungen getroffen werden dürfen. Allerdings zeigt die Praxis, dass hierdurch viele Abgrenzungsprobleme entstehen. Man unterscheidet die echte Bedingung von einer sogenannten Auflage und bloßen Bitte des Erblassers. Alle drei Begriffe unterscheiden sich dadurch, dass eine unterschiedliche Rechtswirkung entfaltet wird. Der bloße Wunsch des Erblassers ist freilich nicht so bedeutsam, wie eine echte Bedingung. Ein typisches Beispiel für die Bedingung ist insbesondere die Pflege des verbleibenden Tieres. So kann die Aufnahme eines Hundes exemplarisch in ein Tierpflegeheim als Bedingung für eine Erbeinsetzung in ein Testament hineingenommen werden. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, so entfällt die Erbeinsetzung.
In der Beratung muss bei der Erstellung des Testaments genau geklärt werden, ob es sich um eine Bedingung, eine Auflage oder einen nicht bindenden Wunsch des Erblassers handeln soll. Jedwede Unklarheit ist zu vermeiden.
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