Mitwirkungsrechte Dritter nach dem Erbfall: „Haben Dritte haben Mitwirkungsrechte im Rahmen des Erbfalls?“

Mitwirkungsrechte Dritter nach dem Erbfall: „Dritte haben keine Mitwirkungs-rechte im Rahmen des Erbfalls“ Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass der Erblasser nicht bestimmen kann, dass Dritte im Rahmen des Erbfalls eine Mitwirkungspflicht haben. Tatsächlich ist es so, dass in einem Testament sogar aufschiebende und auflösende Bedingungen mit hinein genommen werden können. Es wird auf die Vorschrift des § 2070 BGB hingewiesen. In Ergänzung ist auf die §§ 2074 ff. BGB abzustellen. Dort sind Bedingungen und vergleichbare Regelungen ausdrücklich erwähnt.

In der Beratung ist es allerdings so, dass solche Vorschriften zumeist außen vor gelassen werden. denn im Erbfall sind diese Regelungen natürlich sehr streitanfällig. Es ist deshalb in jedem Fall zu versuchen, eine anderweitig sinnvolle Lösung zu finden.

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