Mögliche Begünstigte einer erbrechtlichen Verfügung: „Kann ich nur Menschen als Erben einsetzen?“

Mögliche Begünstigte einer erbrechtlichen Verfügung: „Ich kann nur Menschen als Erben einsetzen“ Als möglicher Erbe kommt nicht nur der Mensch als sogenannte natürliche Person in Betracht. Man kann auch Gesellschaften oder andere Rechtspersönlichkeiten einsetzen. Ein gerade im Erbrecht besonders bedeutsames Beispiel ist die Stiftung. Die Stiftung ist ein eigenständiges Rechtssubjekt, das Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Auf die Vorschrift des § 84 BGB wird hingewiesen.

In der Praxis ist die Einsetzung einer Stiftung in nicht wenigen Fällen von besonderer Bedeutung, da die Einsetzung einer gemeinnützigen Stiftung zur Erbschaftssteuerbefreiung führen kann. Gerade wenn nur entfernt verwandte Personen oder dritt Personen, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind, als Erben eingesetzt werden sollen, kann dies sinnvoll sein.

In der Beratung ist auf diese Stiftungslösung hinzuweisen. Man unterscheidet dabei drei Fälle. Der erste Fall ist, dass eine bereits existente Stiftung als Erbe eingesetzt wird. Der zweite Fall ist der, dass eine für den Erblasser individuelle Stiftung zu Lebzeiten gegründet wird. Die dritte Variante ist die, dass im Testament die Gründung einer Stiftung, die dann Alleinerbe wird, geregelt ist. Diese letzte Gestaltungsvariante ist häufig die sinnvollste Lösung, da dann keine Gründungskosten zu Lebzeiten anfallen. Dies muss aber sorgfältig testamentarisch nachverfolgt werden.

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