Bei Vermächtnisanordnungen sind den beteiligten Personen zumeist die Auswirkungen dieses Vermächtnisanspruches nicht klar. Der Erblasser geht vielfach davon aus, dass der Vermächtnisanspruch ebenso wie das Erbe selbst schon zum Zeitpunkt des Erbfalles anfällt. Die Beteiligten gehen manchmal auch davon aus, dass der vermächtnisweise zugewendete Erbschaftsgegenstand bereits beim Vermächtnisanspruchsberechtigte liegt. Das Gegenteil ist der Fall. Denn das Vermächtnis regelt nur einen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser schuldrechtliche Anspruch muss zuerst vom Erben und zwar mittels Rechtsgeschäft erfüllt werden.
Erfüllt der Erbe nicht freiwillig, so muss der Vermächtnisanspruchsberechtigte Klage erheben. Die Erfüllung des Vermächtnisses bedeutet also beispielsweise, dass der Erbe den zugewandten Geldbetrag erst an den Vermächtnisbegünstigten anweist, oder die vermächtnisweise zugeordnete Immobilie grundbuchamtlich an den Vermächtnisbegünstigten überträgt. Es kann sich also um Vorgänge handeln, die mehrere Monate dauern.
Diese Regelungsunterschiede zwischen Erbenstellung und Vermächtnis sind äußerst bedeutsam. Die Rolle des Vermächtnisnehmers ist erheblich schlechter, als die des Erben. Das gilt umso mehr, als dass eine Konkurrenz zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Vermächtnisnehmer entstehen kann. Grundsätzlich gilt, dass der Vermächtnisnehmer hinter den Interessen des Pflichtteilsberechtigten zurücktreten muss.
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