Richtiger Klagegegner bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen: „Muss der Testamentsvollstrecker bei Pflichtteilsansprüchen verklagt werden?“

Die Testamentsvollstreckung, sei es die Auseinandersetzungs- oder die Dauertestamentsvollstreckung, ist ein Rechtsinstitut, das auch verhindert, dass der Erbe selbst Nachlassverbindlichkeiten und insbesondere Pflichtteilsansprüche erfüllt. Das heißt, es ist vorrangige Pflicht des Testamentsvollstreckers, solche Pflichtteilsansprüche zu prüfen, Auskünfte in diesem Bereich zu erteilen und dann die Zahlung des Pflichtteilsanspruchs zu erbringen. Es kann allerdings mannigfaltige Gründe geben, warum der Pflichtteilsanspruch nicht bezahlt wird. Ein Grund kann sein, dass der Testamentsvollstrecker davon ausgeht, ein Pflichtteilsanspruch steht der Gegenseite in der geltend gemachten Höhe nicht zu. Weiterhin kann es sein, dass ein Pflichtteilsanspruch auch dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Pflichtteilsentzug vorliegt, Streit über einen wirksamen Pflichtteilsverzicht besteht oder anrechenbare Vorempfänge vorliegen.

In all diesen Fällen entsteht Streit über die Auszahlung des Pflichtteils. In dieser Situation muss sich der Pflichtteilsanspruchsberechtigte die Frage stellen, gegen wen ein streitiges Verfahren eröffnet wird. Es gibt hier den weitverbreiteten Irrtum, dass die Klage auf dem Pflichtteil gegen den Testamentsvollstrecker gerichtet werden muss. Dies ist allerdings falsch. Die Klage muss gegen den Erben direkt geführt werden, sodass hier bereits beim Klagegegner ein formaler Fehler durch den Pflichtteilsanspruchsberechtigten gemacht werden kann.

In der Beratung bedeutet dies für alle Beteiligten (Testamentsvollstrecker, Erbe, Pflichtteilsanspruchsberechtigter), dass im besten Falle eine gütliche Lösung zu finden ist.

Rechtsberatung und (außer)gerichtliche Vertretung in München, Bayern und Deutschland. Wir sind spezialisiert als Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht im Bereich Erbrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht.