Endgültigkeit des Pflichtteilsentzugs: „Ist der Pflichtteil einmal entzogen, bleibt diese Situation bestehen: ist das zutreffend?“

Die Überlegung, dass ein sogenannter Pflichtteilsentzug dauerhaft ist, ist nicht zutreffend. Insgesamt ist den meisten Personen die Regelung zum Pflichtteilsentzug auch nicht klar. Zuerst ist hier anzumerken, dass es nur selten Fälle gibt, in denen ein Pflichtteilsentzug wirksam erklärt wird. Das folgt zum einen daraus, dass die Entziehungsgründe sehr eng gefasst sind. Andererseits sind hier auch bestimmte Formalien einzuhalten. Zuletzt müssen die Entziehungsgründe im Erbfall auch noch belegbar sein. Sind diese Themen aber alle zutreffend abgearbeitet, so besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser dem Gegenüber mittels einer sogenannten Verzeihung den Weg zum Pflichtteilsanspruch wieder eröffnet. Es wird insoweit auf die Vorschrift des § 2337 BGB hingewiesen.

In der Beratung ist der Verzeihungstatbestand bei der Prüfung eines Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen, jedenfalls dann, wenn ein Pflichtteilsentzug im Raum steht.

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