Gefährliche Pflichtteilsstrafklauseln

Viele standardisierte Ehegattentestamente (Stichwort „Berliner Testament“) enthalten sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln, deren Bedeutung die Ehegatten bei Testamentserstellung überhaupt nicht überblicken. Die Klausel wird einfach von einem Formular abgeschrieben. Der Bedeutung nach geht es darum, dass ein Kind, das im ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, im zweiten Erbfall automatisch auf den Pflichtteil gesetzt und damit enterbt ist. Ein Problem entsteht dann, wenn ein Ehepartner verstirbt und der Überlebende an ein Kind freiwillig zur Nutzung der steuerlichen Freibetrag den Pflichtteil aus dem ersten Erbfall erfüllen möchte. Geschieht dies, so tritt die Pflichtteilsstrafklausel in Kraft und das das Kind ist ungewollt im zweiten Erbfall enterbt. Immerhin hat das OLG Frankfurt am Main am 21.02.2023 zum AZ. 21 W 104/22 entschieden, dass die Pflichtteilsstrafklausel nur dann wirkt, wenn ein Mittelabfluss tatsächlich erfolgt.

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