Es gibt viele Unklarheiten von Laien bezüglich der Rechtswirkungen eines Ehegattentestaments. Große Missverständnisse bestehen vor allem bei sogenannten Ehegattentestamenten, die laienhaft meistens als „Berliner Testamente“ abgefasst werden. Das heißt, dass sich die Ehegatten wechselseitig als Alleinerben einsetzen und sich dann auf einen gemeinsamen Schlusserben (häufig ein Kind) einigen. Den meisten Eheleuten ist dabei nicht klar, dass diese Schlusserben dazu führen kann (nicht muss), dass der überlebende Ehegatten nicht nur an das Testament gebunden ist, sondern auch in seiner lebzeitigen Gestaltung eingeschränkt ist. Er darf häufig nicht mehr an andere Personen als den Schlusserben verschenken, z. B. die Enkel oder ein anderes Kind, einen neuen Partner oder eine gemeinnützige Organisation. Geschieht dies trotzdem, sind diese Schenkungen im Erbfall angreifbar.
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