Idee 2: Der Rückforderungsrecht im Speziellen
Ein vertragliches Rückforderungsrecht, dass in der notariellen Auflistung in der Regel nicht enthalten ist, ist das Rückforderungsrecht für den Fall, dass der Schenkungsvorgang zu einer (unerwarteten) Besteuerung führt. Dies kann schenkungssteuerlich im Einzelfall vorkommen, wenn die Bewertung der Immobilie mit Blick auf die steuerlichen Freibeträge des § 16 ErbStG aus Sicht der Schenker zu niedrig angesetzt und die Freibeträge im Verhältnis zu den Kindern von € 400.000,00 überschritten werden. In diesem Fall kann mit einer Rückforderung immerhin eine Besteuerung vermieden werden, aber die Notarkosten sind entstanden.
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