Ob ein Ehegattentestament beispielsweise bei zwei eigenständigen Testamenten vorliegen kann, ist im Einzelfall bereits streitig. Aber auch der Inhalt eines Ehegattentestaments führt häufig zu Auslegungsproblemen. Das Oberlandesgericht Celle hatte in einer Entscheidung aus 2022 das Problem zu lösen, dass in einem Ehegattentestament vereinbart war, „es solle durch ein Berliner Testament vererbt werden“. Dies kann dann ggf. so verstanden werden, dass sich die Eheleute gegenseitig im ersten Erbfall und die gemeinsamen Kinder im zweiten Erbfall als Schlusserben einsetzen.
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