§ 138 BGB sagt, dass eine Willenserklärung unwirksam ist, wenn diese sittenwidrig ist. Die Rechtsprechung sieht eine Sittenwidrigkeit, wenn das Anschauungsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt ist. Bei Testamenten gibt nur ausnahmsweise Fälle, die eine Sittenwidrigkeit begründen, beispielsweise, wenn den Erben eine Heirat nur in bestimmten Kreisen zulässt oder der Erblasser auf die Religionsausübung oder den Wohnsitz der Erben Einfluss nehmen will. Aktuell hat das OLG Hamm die Frage zu entscheiden gehabt, ob ein Hausverbot zu einer Sittenwidrigkeit führen kann. In der Gerichtsentscheidung zum AZ. 10. U 58/21 wird nochmals der Ausnahmecharakter der Sittenwidrigkeit betont.
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