Ein stetiger Fehler bei laienhaft erstellten Testamenten ist, dass der Erblasser zwar viele Regelungen zur Motivlage und Verteilung des Nachlasses hineinschreibt, aber vergisst, die konkreten Erbquoten festzulegen. Dies führt im Erbfall zu Streit, auch deshalb, weil das Nachlassgericht für den Erbschein die Quoten angeben muss. Nunmehr gibt immerhin § 352a II S.2 FamFG eine Hilfestellung. Denn im Einzelfall kann ein Erbschein ohne Quoten erteilt werden.
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