Rechtsgestaltung bei einem missratenen Kind

Ich erlebe immer wieder Fälle, in denen die Eltern verzweifelt sind, weil ein Kind missraten ist. Beispiele hierfür sind, dass das Kind keinen Kontakt mehr hat, weil das Schwiegerkind dies möchte. Die Eltern sehen dann auch die Enkel nicht mehr. Noch drastischer sind Fälle, in denen das Kind drogenabhängig, kriminell oder spielsüchtig ist. Eltern überlegen, wie sie verhindern können, das Erbe bzw. den Pflichtteil des Kindes zu reduzieren und vielfach das Erbe an das andere „wohlgeratene“ Kind weiterzugeben. Hiergegen steht der Pflichtteilsanspruch, der aber durch bestimmte Maßnahmen reduziert werden kann.

Möglichkeit 1: Eine Schenkung an das andere Kind oder an Enkel reduziert den Pflichtteilsanspruch, allerdings nur, wenn die Eltern sich keinen Nießbrauch und kein Wohnrecht vorbehalten.

Möglichkeit 2: Wenn es sich um Einzelfall anbietet, dann können Eltern noch beispielsweise ein Pflegekind adoptieren, zu dem ein gutes Verhältnis besteht, da hierdurch die Pflichtteilsquote sinkt.

Möglichkeit 3: Manchmal leben Eltern ehevertraglich in einem quotal schlechten Güterstand, es kann dann helfen, wenn ein quotal besserer Güterstand vereinbart wird.

Möglichkeit 4: In Einzelfällen gibt es die Möglichkeit, eine Pflichtteilsvollstreckung anzuordnen. Der Pflichtteil des Kindes wird dann neutral verwaltet und eine Vermögensverschwendung ausgeschlossen.

Möglichkeit 5: Über die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann im Einzelfall erreicht werden, dass die Erbfolge nach dem missratenen Kind mit beeinflusst wird.

In jedem Fall ist es auch wichtig, dass die Eltern die Vorwürfe gegenüber dem Kind dokumentieren, damit im Erbfall ein Beweismittel, beispielsweise in Form von schriftlichen Zeugenaussagen oder einer Videodokumentation vorliegt, beispielsweise um die Möglichkeit einer Pflichtteilsentziehung zu prüfen.

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