Ein Ehegattentestament und ein Erbvertrag können jeweils eine Bindungswirkung entfalten, mit der Rechtsfolge, dass der überlebende Ehegatte keine testamentarischen Änderungen mehr vornehmen darf. In Einzelfällen führt dies zu nachteiligen Situationen, beispielsweise, wenn nach dem ersten Erbfall ein als Schlusserbe eingesetztes Kind durch einen Verkehrsunfall behindert wird. Dann wären zwar die typischen Regelungen eines Behindertentestaments wünschenswert, aber gemäß der Rechtsprechung des OLG Frankfurt vom 23.10.2023 zum AZ. 21 W 69/23 nicht mehr umsetzbar, da dies gegen die Bindungswirkung verstoßen würde.
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