Es ist weitgehend unbekannt, dass Erben unabhängig von einer Kenntnis des Erbfalls oder ihres Erbrechts automatisch ab dem Todeszeitpunkt Besitz an den einzelnen Nachlassgegenständen über den sog. Erbenbesitz nach § 857 BGB erhalten. Dies kann einerseits vorteilhaft sein, da die Erben hierdurch eine schützenswerte Rechtsposition erhalten, andererseits ist es aber auch problematisch, inwieweit Erben denn für den Zustand des Nachlassgegenstandes haften (Stichwort: Verkehrssicherungspflicht). Das OVG Magdeburg hat in einer Entscheidung vom 18.09.2023 zum AZ. 2 M 86/23 mitgeteilt, dass die Haftung für den Zustand jedenfalls in solchen Fällen eingeschränkt ist, wenn Erben den Erbenbesitz faktisch nicht ausüben.
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