Warum Testamentsvollstreckung?

Die Vorteile und Notwendigkeiten einer Testamentsvollstreckung werden von Laien immer wieder übersehen. Folgende Hauptgründe für eine Testamentsvollstreckung gibt es in der Praxis:

1. Verhinderung der Zerschlagung des Nachlasses durch streitlustige Erben

2. Absicherung eines minderjährigen Erben

3. Privilegierung eines Miterben (z. B. des Ehegatten) innerhalb der Erbengemeinschaft

4. Vereinfachung der Entscheidungswege innerhalb der Erbengemeinschaft

5. Sicherstellung der Erfüllung von Vermächtnissen u. ä.

6. Schutz vor Vollstreckungszugriff der sog. Eigengläubiger eines Miterben

7. Einbringung von Sachkunde

8. Kontinuität innerhalb der Unternehmensführung

9. Vermeidung des Sozialhilferegresse

Dieser Beitrag wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt. Sie können uns entweder unter der Telefonnummer 089/44-232-990 oder per E-Mail an muenchen@rechtsanwalt-thieler.de erreichen. 

Die Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.

Rechtsanwältin Susanne Kilisch rundet unseren Themenbereich Erbrecht mit der Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie Betreuungsvollmachten ab.

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