Die Bedeutung von Schriftstücken, insbesondere im Erbrecht, aber auch in anderen Rechtsbereichen, wird unterschätzt. Es gilt der Grundsatz: „Besser etwas Selbstverständliches verschriftlichen als auf mündliche Absprachen vertrauen“. Die wichtigsten Beispiele aus meiner Praxis sind:
1. Pflegeverpflichtung: In einer Vielzahl von Fällen werden Schenkungen oder Erbeinsetzungen vor dem Hintergrund getätigt, dass eine Person die spätere Pflege und Versorgung verspricht. Gibt es keinen Vertrag als Beweismittel, ist der Schenker bzw. Erblasser benachteiligt. Denn ist er pflegebedürftig, kann er sich kaum auf mündliche Absprachen berufen, weil er gesundheitlich eingeschränkt ist.
2. Testament und erbrechtliche Regelungen: Dass ein Testament verschriftlicht sein muss, ist klar. Bedeutsam können aber auch andere erbrechtlichen Regelungen sein, insbesondere Erklärungen zur Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil bzw. die Dokumentation von Schenkungen, damit im Erbfall eine Ausgleichung unter den Miterben erfolgen kann. Dies haben viele meiner Mandanten unterschätzt. Bei einer Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil ist wichtig, dass diese zum Zeitpunkt der Schenkung erfolgen muss. Insgesamt gilt für die Dokumentation von Schenkungen, dass im besten Fall der Beschenkte diese Schenkungen quittiert.
3. Motive des Erblassers und Vorwürfe gegen Einzelpersonen: Liegt ein Fehlverhalten von potentiellen Erben vor und sollen diese auf den Pflichtteil gesetzt werden bzw. steht sogar eine Erbunwürdigkeit bzw. Pflichtteilsentziehung im Raum, müssen diese Vorwürfe ausführlich verschriftlicht werden, damit dies als Beweismittel im Erbfall verwendet werden kann. Dagegen rate ich davon ab, die allgemeinen Regelungsmotive in ein Testament zu schreiben, da hierdurch das Testament angreifbar gemacht wird.
4. Vermögensaufstellung: Insbesondere bei Eheleute, aber auch bei Paaren, die nicht verheiratet sind, ist eine Vermögensaufstellung, die immer wieder aktualisiert wird, sinnvoll. Die Verschriftlichung der Vermögenswerte hilft im Erbfall bei der Zuordnung des Nachlasses, aber auch bei einer Trennung zu Lebzeiten und wirkt streitvermeidend.
5. Schenkungsvertrag: Handelt es sich nicht um eine Immobilienschenkung, wird in der Regel der Weg zum Notar vermieden. Eine mündliche Schenkung, die durchgeführt worden ist, wird zwar formwirksam, aber der verabredete Inhalt der Schenkung ist kaum beweisbar. Da es immer wiederkehrende sinnvolle Ergänzungen der gesetzlichen Regelungen gibt (insbesondere eine Erweiterung von Rücktrittsrechten), ist ein schriftlicher Schenkungsvertrag, der zusätzliche Regelungen enthält, immer sinnvoll.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.
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