Die Praxis zeigt, dass in Regionen, in denen die Immobilienwerte hoch sind, eine reine Abwicklung des Erbfalls nach der gesetzlichen Erbfolge fast immer dazu führt, dass Erbschaftssteuern anfallen und Immobilien veräußert werden müssen, damit die Steuerlast getragen werden kann. Wenn man einige Weichenstellungen berücksichtigt, lässt sich dieses Szenario zumindest teilweise reduzieren. Folgende Tipps sind bei einer Nachfolgeregelung zu beachten.
1. Nutzen der „normalen“ Steuerfreibeträge: es ist bekannt, dass zwischen Eheleuten € 500.000,00 und im Verhältnis jedes Elternteils pro Kind € 400.000,00 steuerfrei vererbt werden können. Ein Hebel kann sein, dass auch Enkelkinder (Freibetrag € 200.000,00) mit in eine Vermögensnachfolge bzw. erbrechtlich begünstigt werden. Es ist dann aber wichtig, dass keine Miteigentümergemeinschaft entsteht, die wegen einer personellen Zergliederung nicht mehr entscheidungsfähig ist. Dies kann durch eine ausformulierte Miteigentümervereinbarung behoben werden.
2. Es ist immer notwendig, dass ein Testament erstellt wird. Dabei ist bedeutsam, dass nicht das reine Berliner Testament gewählt wird, da diese Form den Nachteil hat, dass die Freibeträge der Abkömmlinge im ersten Erbfall nicht genutzt werden. Eine Modifikation, beispielsweise im Rahmen eines sog. Steuervermächtnisses zugunsten der Abkömmlinge im ersten Erbfall, ist sinnvoll.
3. Damit die Freibeträge bestmöglich genutzt werden können, muss darauf geachtet werden, dass das Vermögen von Eheleuten gleichmäßig verteilt wird. Ist ein Ehepartner deutlich vermögender, kann es sinnvoll sein, lebzeitig einen Vermögensausgleich zu gestalten, beispielsweise im Rahmen eines Abschlusses eines Ehevertrages und dem Ausgleich des Zugewinns, der betragsmäßig unabhängig schenkungssteuerfrei ist. Auch das Familienheim kann (ohne Behaltensfrist) zwischen den Eheleuten zu Lebzeiten steuerfrei nach § 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG übertragen werden.
4. Die Steuerbefreiung zum Familienheim ist auch im Erbfall relevant (allerdings mit Behaltensfrist). Diese Steuerbefreiung kann aber nur genutzt werden, wenn testamentarisch das Familienheim klar zugewiesen wird, damit auch eine zeitnahe Übernahme und ein Einzug nach dem Erbfall möglich ist.
5. Abhängig vom Einzelfall ist zudem zu prüfen, ob weitere Steuerbefreiungen oder Steuererleichterungen denkbar sind, beispielsweise § 13d ErbStG bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien mit Blick auf den verringerten Wertansatz von 90%.
6. Insgesamt ist es bei hohen Immobilienwerten immer sinnvoll rechtzeitig zu Lebzeiten mit der Vermögensnachfolge zu beginnen, um mit Blick auf § 14 ErbStG die Freibeträge mehrfach nutzen zu können. Außerdem hat eine Übertragung zu Lebzeiten den Vorteil, dass ein vorbehaltenes Nießbrauchrecht den Wert der Schenkung reduziert.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.
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