Die Ausschlagung befreit im Erbfall von der Rolle, Erbe zu sein und alle Rechte und Pflichten des Nachlasses zu übernehmen, §§ 1922, 1967 BGB. Natürlich ist der klassische Fall der Ausschlagung der, dass der Nachlass bekanntermaßen überschuldet ist. Interessanter ist aber eine Ausschlagung aus nachfolgenden taktischen Motiven:
1. Ausschlagung und Pflichtteil, § 2306 BGB: Ist man Erbe, wird aber testamentarisch beschränkt (durch Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse o. ä.), kann man ausschlagen und erhält den unbeschränkten Pflichtteil.
2. Ausschlagung aus steuerlichen Gründen: Hat man selbst im Verhältnis zum Erblasser die Freibeträge ausgeschöpft, lässt man seine eigenen Kinder manchmal zum Zuge kommen, die die eigenen Freibeträge im Erbfall nutzen können (€ 200.000 pro Enkelkind). Das hat manchmal auch den Vorteil, dass das Vermögen nicht in das eigene Vermögen fällt, versteuert wird und dann im Fall des Nachversterbens und des Vererbens an die eigenen Kinder nochmals (doppelt) Steuer anfällt.
3. Ausschlagung und wirtschaftliche Überlegungen: Droht einem Erben die Insolvenz, eine Zwangsvollstreckung oder steht bereits die Sozialhilfe in Wartestellung, kann es sinnvoll sein, auszuschlagen, um das Vermögen in die nächste Generation zu retten.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.
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