In vielen Testamenten gibt es sogenannte Pflichtteils(straf)klauseln, die leider häufig durch die Testamentsersteller fehlerhaft formuliert oder nicht sachgerecht eingebracht werden. Das liegt daran, dass die Ersteller diese Klauseln oft aus Formularen abschreiben oder laienhaft ohne Muster selbst entwerfen. Ein klassischer Fehler ist in diesem Zusammenhang, dass die Ersteller ihre Motive offenlegen und eine solche Klauseln begründen wollen. Dies deshalb, weil sie sich vor den enterbten Kindern rechtfertigen wollen. Das macht aber ein Testament angreifbar. Ich zeige Ihnen wichtige Punkte, die Sie bei der Gestaltung solcher Klauseln berücksichtigen sollten.
In welcher Konstellation?
Der häufigste Fall einer solchen Klauseln ist der, dass sich im Rahmen einer Art „Berliner Testament“ die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen (und damit die Abkömmlinge pflichtteilsauslösend enterben) und das Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen vermieden werden soll, um den Erbteil, also die Liquidität, zugunsten des überlebenden Ehegatten ungeschmälert erhalten bleiben soll.
Wie?
Eine entsprechende Klausel muss formwirksam ist das Testament mit aufgenommen werden. Es sollte eine klare Formulierung ohne weitere Motivschau oder Begründung gewählt werden.
Ja oder nein?
Es ist Kern einer rechtlichen Beratung gemeinsam mit der Mandantschaft zu überlegen, ob eine solche Klausel überhaupt sinnvoll ist. Denn diese Klausel kann auch den Nachteil haben, dass der Pflichtteil des Kindes im ersten Erbfall ungenutzt bleibt, obwohl dieser zur Nutzung des erbschaftssteuerlichen Freibetrags nutzbar gemacht werden könnte. Ein weiterer Nachteil ist, dass für den Fall der Pflichtteilsforderung im ersten Erbfall ein Automatismus eintritt und das Kind ohne Eingriffsmöglichkeit des überlebenden Ehegatten im zweiten Erbfall enterbt ist. Das ist ein meist unerwünschtes und nicht vorhergesehenes Ergebnis.
Bessere Alternativen?
Soll ein Kind im ersten Erbfall schon aus steuerlichen Motiven heraus begünstigt werden, lässt sich dies durch ein Vermächtnis regeln. Im ersten Erbfall muss das Kind dann zwischen Vermächtnis und Pflichtteil wählen, sodass sich meist die von den Testamentserstellern konkret gefundene Lösung über ein Vermächtnis durchsetzt. Zudem ist eine Abänderungsmöglichkeit des überlebenden Ehegatten für den Fall der Pflichtteilsforderung im ersten Erbfall der Vorzug vor einem starren Automatismus zu geben. Das heißt, dass der überlebende Ehegatte für den Fall, dass der Pflichtteil im ersten Erbfall gefordert wird, nochmals neu testieren darf. Das reicht als Drohung gegenüber dem Kind häufig aus und das Konzept der Testamentsersteller setzt sich durch.
Die Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.
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