Tarifsprünge bei § 19 ErbStG

Steuergestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind, wenn es um größere Vermögenswerte geht, die in nicht begünstigtem Vermögen platziert sind, außerhalb der Freibeträge des § 16 ErbStG beschränkt. Wenn die Möglichkeit besteht, das Vermögen zwischen Ehegatten auszugleichen, hat dies aber immerhin den Vorteil, dass ggf. ein günstigerer Tarifsatz bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer angewendet werden kann. In § 19 ErbStG gibt es unterschiedliche Tarife abhängig von der Höhe des Vermögenserwerbs. Die Tarife sind teilweise gestuft in 4%-Schritten, erreicht man also eine niedrigere Tarifstufe, spart man 4%.

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.

Rechtsanwältin Susanne Kilisch rundet unseren Themenbereich Erbrecht mit der Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie Betreuungsvollmachten ab.

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