Ein Bereich, in dem sehr viele Fehlvorstellungen existieren, ist der Bereich des ehelichen Güterrechts. Es geht hier um die Frage, welchem Ehegatten welches Vermögen gehört.
Dabei gehen die meisten Eheleute davon aus, dass das während der Ehezeit erworbene Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam gehört und sich dies dann auch im Erbfall entsprechend bestätigt bzw. fortsetzt. Diese Vorstellung ist falsch. Um die tatsächlich richtige Vermögenszuordnung nachvollziehen zu können, muss man wissen, in welchem ehelichen Güterstand man lebt. Es gibt drei Hauptgüterstände im deutschen Eherecht:
Ist ehevertraglich nichts vereinbart, so besteht die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Abweichend hiervon kann man ehevertraglich die Gütertrennung oder alternativ die Gütergemeinschaft vereinbaren.
Nur im letztgenannten Güterstand der Gütergemeinschaft gibt es die Möglichkeit des sogenannten gemeinschaftlichen Vermögens. Bei der Gütertrennung sagt bereits der Name, dass die Vermögensmassen getrennt bleiben. Dies ist aber auch bei der Zugewinngemeinschaft der Fall, die bei den meisten Eheleuten besteht. Der entscheidende Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung ist, dass bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung bzw. durch Tod oder durch Abschluss eines Ehevertrages die Eheleute den während der Ehe erzielten Zugewinn gerecht verteilen und ausgleichen. Nochmals zur Klarstellung: dies ändert aber nichts an der Eigentumssituation während und nach der Ehe, da der Zugewinnausgleich nur als schuldrechtlicher Anspruch zu qualifizieren ist.
Die Aussage, dass Eheleute gemeinschaftliches Vermögen haben und dann im Tod das Vermögen z. B. hälftig zugeordnet wird, ist auch deshalb falsch, weil während der Ehe jeder selbst und alleine Eigentum erwerben kann. Dieses ist und bleibt sein Eigentum. Im Erbfall geht dieses Eigentum dann in den Nachlass über, wenn der erwerbende Ehegatte verstirbt.
Ein Beispiel erläutert diese Situation wie folgt. Geht der Mann zu Lebzeiten beider Eheleute in ein Autohaus und erwirbt einen PKW, so wird er alleine Eigentümer. Im Erbfall fällt dieser dann zu 100% in seinen Nachlass. Gleiches gilt natürlich auch, wenn die Ehefrau einen Vermögensgegenstand alleine erwirbt, beispielsweise eine Gartenliege. In diesen Fall kann nur die Ehefrau alleine diese Gartenliege vererben.
Für die Beratung bedeutet dies, dass bei Eheleuten immer auf die Vermögensverteilung zu achten ist. Dies kann auch erhebliche steuerliche Bedeutung haben. Ein besonderes Problem besteht bei der Schenkungssteuer. Häufigster Fall ist das gemeinschaftliche Ehegattenkonto. Bei diesem gehen die Eheleute zumeist davon aus, dass das Guthaben auf dem Konto beiden Eheleuten zu je ein Halb zusteht. Diese Annahme ist aber irrtumsbehaftet, da jedem Ehegatten (nur )der Betrag auf dem Konto zusteht, der von ihm auch auf das Konto eingezahlt worden ist.
Im Beispielsfall der klassischen Hausfrauenehe, bei dem 90% des Geldes auf dem Konto vom Ehemann stammt, ist die Vermögenszuordnung so vorzunehmen, dass diese 90% auch dem Ehemann weiter gehören. Im Erbfall würde dann auch der Ehemann diese 90% vererben können, wohin gegen die Frau nur 10% vererben kann.
Ein Beispiel für diese Problemsituation gibt das OLG München in einer Entscheidung zum sogenannten gemeinschaftlichen Vermögen und wie dieses im Erbfall tatsächlich zu behandeln ist.
Diese Entscheidung zeigt, auf welche Art und Weise insbesondere Ehegattentestamente in Ermangelung ausdrücklicher Regelungen in bestimmten Punkten auszulegen sind.
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