Die Anfechtung eines Testaments ist eine Maßnahme, die von vielen im Erbfall benachteiligten Personen, insbesondere Verwandten des Erblassers, erwogen wird. Tatsächlich ist die Bedeutung der Anfechtung in der Praxis eher untergeordnet. Dies hängt damit zusammen, dass eine Anfechtung meistens schwer begründbar ist. Bei der Anfechtung gibt es zusätzlich viele Formprobleme. Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass die Testamentsanfechtung gegenüber dem gegnerischen Familienmitglied zu erklären ist. Diese Überlegung ist aber fehlerhaft. Denn § 2081 BGB setzt in Abs. 1 voraus, dass die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist.
In der Beratung musst diese Anfechtungserklärung sorgfältig vorbereitet werden.
Es genügt hier nicht, dass die Anfechtung formwirksam erklärt wird. Es muss zudem die Anfechtungsfrist eingehalten werden. Die Anfechtung muss außerdem ordnungsgemäß begründet werden.
Vor allem aber kommt es darauf an, dass im Anschluss an die Anfechtung dann reagiert wird. Denn das Nachlassgericht nimmt zwar die Anfechtungserklärung entgegen. Das Nachlassgericht wird aber von selbst in der Regel keine weiteren Verfahrensschritte unternehmen.
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