Zukünftige Erblasser unterliegen vielfach der Fehlvorstellung, dass sie in einem Testament nur über Gegenstände verfügen können, die sich im Nachlass befinden. Diese Annahme ist falsch. Tatsächlich kann man im Rahmen eines Vermächtnisses auch auf Gegenstände Bezug nehmen, die sich nicht im eigenen Nachlass befinden. Man spricht hier von einem sogenannten Verschaffungsvermächtnis.
In der Beratung muss bei Gestaltung des Testaments allerdings darauf hingewiesen werden, dass eine Verschaffung des Vermächtnisgegenstandes auch unmöglich sein kann. In diesem Fall hat dann der Anspruchsteller bzgl. des Vermächtnisses zumeist einen sogenannten Wertersatzanspruch. Diese Sachlage muss bei Gestaltung der Testamentsklausel berücksichtigt werden.
In der Praxis gibt es viele Fälle, in denen solche Verschaffungsvermächtnisse von Bedeutung sein können. Ein klassisches Beispiel ist die Familienimmobilie, die sich im Eigentum beider Eheleute befindet. Diese können dann testamentarisch regeln, dass im ersten Erbfall zum Beispiel das gemeinsame Kind bereits die gesamte Immobilie erhält. Dafür bleibt dann der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Das gemeinsame Kind erhält dann die 50% Miteigentum an der Familienimmobilie, die der Erblasser hatte, als echtes Vermächtnis. Der Teil, den der überlebende Ehegatte im Miteigentum hat und der nicht nachlassrelevant ist, erhält das überlebende Kind als Verschaffungsvermächtnis.
Hierzu äußert sich das OLG Bremen in einer Entscheidung aus 2001. Dort wird auf die Regelungen der §§ 2169 ff. BGB hingewiesen. Es gibt einen Abgrenzungsstreit, wann ein Verschaffungsvermächtnis zulässig ist und wann die Vermächtnisanordnung unwirksam bleibt.
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