Es besteht der weitverbreitete Irrtum, dass die Aufgaben im Rahmen der Erbschaftsteuer im Gesamten durch den Testamentsvollstrecker abgewickelt werden müssen. Dies ist aber nicht immer der Fall. So ist es erbschaftssteuerlich mit Blick auf § 31 ErbStG letztlich unklar, wie weit die Aufgabenstellung des Testamentsvollstreckers diesbezüglich reicht. Es wird hier auf den Einzelfall ankommen. Das bedeutet zusammengefasst, dass nicht in jedem Fall die Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker abzugeben ist. Ebenso wenig muss der Testamentsvollstrecker in jedem Fall die Erbschaftsteuer bezahlen. Freilich wird es so sein, dass der Testamentsvollstrecker beides letztlich vorbereiten muss.
In der Beratung ist es hier sicherlich sinnvoll, dass sich der Testamentsvollstrecker mit dem oder den Erben diesbezüglich abstimmt. Weiterhin besteht die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, den Nachlass nicht vor Zahlung der Erbschaftsteuer vollständig an die Erben auszukehren. Denn dadurch würde er das Risiko für das Finanzamt schaffen, dass der Nachlass verbraucht wird und eine Erbschaftsteuerzahlung nicht mehr durch die Erben erbracht werden kann.
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