Idee 10: Berücksichtigung von Auslandssachverhalten
Drängt sich im konkreten Sachverhalt auf, dass ausländisches Recht berührt sein kann, sollte hierauf ein Augenmerk gelegt werden. Dies deshalb, weil die notarielle Schenkung nach deutschem Schenkungsrecht unter Berücksichtigung des deutschen Erbrechts abgewickelt wird, dies aber zur Kollision mit ausländischem Erbrecht führen kann, wenn der spätere Erbfall nach ausländischem Erbrecht abgewickelt wird. Bei ausländischer Staatsangehörigkeit, einem Wohnsitz der Schenker im Ausland oder einem beabsichtigten Wegzug ins Ausland ist dies zu beraten und auf die Möglichkeit der Rechtswahl hin zum deutschen Erbrecht mit Blick auf die EU-Erbrechtsverordnung hinzuweisen.
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