Urkundenanforderung in erbrechtlichen Verfahren

Bei erbrechtlichen Verfahren besteht häufig das Problem, dass eine Prozesspartei nicht über die notwendigen Informationen und Unterlagen verfügt, um den Rechtsstreit bestmöglich zu führen. Dies betrifft beispielsweise Wertgutachten für Immobilien, notarielle Verträge oder medizinisch relevante Unterlagen. Im Einzelfall gibt § 142 ZPO der Prozesspartei dann das Recht das Gericht aufzufordern, diese Unterlagen von der gegnerischen Prozesspartei bzw. sogar von Dritten (dem Gutachter, einem Notar, dem Arzt) anzufordern.

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