In vielen Formularen und im Internet gibt es zahlreiche Vorschläge für Testamentsklauseln, deren Sinn oder Unsinn sich für den juristischen Laien häufig nicht erschließt. Einige Klauseln, denen ich in meiner Praxis immer wieder begegne, stelle ich Ihnen vor.
Pflichtteilsstrafklausel: In vielen Berliner Testamenten gibt es die Regelung, dass ein Kind, das im zweiten Erbfall erben soll, diese Erbenstellung verliert, wenn es im ersten Erbfall den Pflichtteil geltend macht (der ihm gesetzlich zusteht, da der überlebende Elternteil als Erbe eingesetzt und das Kind im ersten Erbfall enterbt ist). Hierdurch soll erreicht werden, dass der überlebende Elternteil über den Nachlass allein entscheiden kann und keine Liquidität abfließt. Dies ist zwar im Rahmen der Testamentsgestaltung grundsätzlich wünschenswert. Die Strafklausel ist allerdings als Automatismus auch nachteilig, weil im ersten Erbfall der steuerliche Freibetrag von € 400.000,00 für das Kind nicht genutzt wird. In meinen Testamenten finde ich in der Regel eine andere Lösung und streiche diese Strafklausel heraus.
Schiedsklausel: Erblasser haben fast immer das Bedürfnis, einen späteren Streit zwischen Erben zu vermeiden. Es gibt deshalb vielgestaltige Regelungen zur Streitvermeidung, beispielsweise eine Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung, Teilungsanordnungen oder eine Schiedsklausel, die eine Zuständigkeit eines Schiedsgerichts oder die Entscheidungskompetenz einer Schiedsperson eröffnet. Dies kann sich beispielsweise auf die Beurteilung des Immobilienwerts einer Nachlassimmobilie beschränken oder auf den gesamten Erbfall erstrecken. Leider führt eine solche Klausel häufig nicht zu einer abschließenden Streitvermeidung.
Vor- und Nacherbschaft: Mit dieser Regelung wird erreicht, dass das Vermögen als sogenanntes Sondervermögen an einen Vorerben geht und im Fall dessen Todes dieses Sondervermögen an die bereits festgelegten Nacherben weiterfließt, ohne dass die Erben dieses Vorerben Zugriff auf das Sondervermögen erhalten. Die Vor- und Nacherbschaft ist deshalb ein Instrument zur Vermögensregelung über mehrere Generationen hinweg, beispielsweise bei der Unternehmensnachfolge. Im klassischen innerfamiliären Erbfall bietet sich diese Gestaltung dagegen meistens an, weil die Vor- und Nacherbschaft mit einer komplexen Regelungsstruktur verknüpft ist.
Wiederverheiratungsklausel: Diese Klausel regelt, dass der als Erbe des Erstversterbenden eingesetzte Ehegatte dieses Erbrecht verliert, wenn er nochmals heiratet. Hierdurch soll eine Heirat und damit der Eintritt einer dritten Person als gesetzliche Erbperson verhindert werden. Dies ist natürlich ein erbrechtliches Hineinregieren in eine intime Lebensentscheidung des überlebenden Ehegatten, sodass eine solche Klausel wohl überlegt sein muss.
Wohlverhaltensklauseln: Ähnlich wie die Schiedsgutachterklausel dient dies der Streitvermeidung. Meistens wird geregelt, dass der Erbe seine Erbposition verliert, wenn er die Testamentsregelungen angreift oder einzelne Personen (Miterben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker). Diese Klausel kann aber nachteilig sein, weil der Erblasser die zukünftige Entwicklung nicht abschließend vorhersehen kann und es viele gibt, in denen die Streitmöglichkeit sinnvoll wäre.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.
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