Wenn ein Vertrag sui generis ist, bedeutet, dass er nicht den im BGB aufgezählten Hauptvertragstypen entspricht und lediglich an diese angelehnt ist, letztlich aber eigens entwickelte vertraglich vereinbarte Regeln gelten. Es gibt deshalb unendlich viele Verträge sui generis. Das Problem bei diesen ist, dass sie, da sie nicht den bekannten Vertragstypen entsprechen, auf eine Wortwahl zurückgreifen, die missverständlich sein kann. Dies stellt sich im Erbfall immer wieder als problematisch heraus, wenn der Erblasser als Vertragsteil zur Bedeutung des Vertrages und einzelner Begriffe nicht mehr befragt werden kann. Zu einer sorgfältigen vorsorgenden Gestaltung des Erbfalls gehört deshalb auch, solche Verträge sui generis vor dem Erbfall rechtssicher zu prüfen, wenn diese wirtschaftlich hochwertig und bedeutsam sind.
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Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.
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