Formerfordernisse:
1. Eigenständiges Testament:
Nach § 2247 und § 2267 BGB muss ein handschriftliches Testament vom Erblasser vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Es darf nicht maschinell oder am Computer erstellt werden. Die Sprache ist frei wählbar, solange der Text verständlich ist. Ort und Datum sollen angegeben werden, um die Prüfung zu erleichtern. Änderungen müssen ebenfalls handschriftlich erfolgen und unterschrieben werden. Beim Ehegattentestament nach § 2267 genügt es, wenn ein Ehegatte den Text schreibt, beide müssen jedoch unterschreiben.
Des Weiteren ist nach § 2247 ein Testament auch ohne Notar wirksam, wenn der Erblasser seinen letzten Willen eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben hat. Der Gesetzgeber wollte hier dem Grundsatz der Privatautonomie folgen. Ort und Datum sollen zusätzlich angegeben werden. Durch diese Formvorschriften soll die Echtheit gesichert und der Wille des Erblassers eindeutig erkennbar werden. Eine notarielle Beglaubigung ist daher nicht zwingend erforderlich.
2. Notarielles Testament:
Als Erblasser können Sie Ihren letzten Willen auch bei einem Notar beurkunden lassen.
Eine notarielle Beratung kann bei der Erstellung eines Testaments sinnvoll sein. Der Notar kennt die rechtlichen Vorschriften des Erbrechts, berät individuell und sorgt dafür, dass der letzte Wille rechtssicher formuliert wird. Dadurch lassen sich Fehler und spätere Streitigkeiten oft vermeiden.
a) Individuelle Beratung:
Der Notar bespricht die persönliche und familiäre Situation des Erblassers und entwickelt gemeinsam mit ihm eine passende Lösung. So wird sichergestellt, dass die eigenen Wünsche möglichst genau umgesetzt werden.
b) Rechtssichere Gestaltung:
Da das Erbrecht sehr komplex ist, können bei einem selbst geschriebenen Testament leicht Formulierungsfehler entstehen. Der Notar achtet darauf, dass das Testament rechtlich korrekt ist und der tatsächliche Wille des Erblassers eindeutig zum Ausdruck kommt.
c) Größerer Gestaltungsspielraum:
Ein notarieller Erbvertrag bietet mehr Möglichkeiten als ein handschriftliches Testament. Er eignet sich besonders für unverheiratete Paare, Patchwork-Familien oder wenn zusätzliche Vereinbarungen, beispielsweise zu Pflegeleistungen oder Rentenzahlungen, getroffen werden sollen.
d) Kostenvorteile:
Für das notarielle Testament fallen zwar Notarkosten an, jedoch benötigen die Erben in vielen Fällen keinen Erbschein. Dadurch können später Zeit, Aufwand und oft auch Kosten eingespart werden.
e) Sichere Verwahrung:
Das notarielle Testament wird beim Zentralen Testamentsregister registriert und anschließend amtlich beim Amtsgericht verwahrt. Dadurch ist sichergestellt, dass es im Erbfall gefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.
Die Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.
Rechtsanwältin Susanne Kilisch rundet unseren Themenbereich Erbrecht mit der Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie Betreuungsvollmachten ab.
Sollten Sie rechtlichen Rat zum Thema Erbrecht benötigen, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
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