Es gibt vielfach die Situation, dass Eltern die Kinder vollständig enterben wollen. Gründe können hierfür sein, dass man sich entfremdet hat, die Kinder mit den Eltern zerstritten sind oder es letztlich finanziell darum geht, dass andere Personen das vollständige Erbe erhalten sollen. Es gibt dann die Fehlvorstellung, dass man Kinder vollständig enterben kann. Diese Aussage ist aber nicht ganz richtig. Zwar ist es zulässig, dass die Kinder als Erben im engeren Sinne insgesamt ausgeschlossen werden. Allerdings gibt es für die Kinder dann den sogenannten Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbrechts.
In der Beratung muss genau geprüft werden, welche testamentarische Regelung in einem solchen Fall sinnvoll ist. Es gibt hier durchaus lebzeitige Gestaltungsmöglichkeiten, die den Pflichtteilsanspruch der zu enterbenden Kinder wirtschaftlich reduzieren.
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