Anwendungsfälle der Nachlasspflegschaft

Die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB ist ein Sicherungsinstrument zugunsten des Nachlasses, wenn der Nachlass wegen einer tatsächlichen oder rechtlichen Unsicherheit ungeordnet bleibt. Der vom Amtsgericht eingesetzte Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass interimsmäßig. Der klassische Anwendungsfall ist, dass die Erben deshalb nicht ermittelt werden können, weil diese tatsächlich nicht bekannt sind (ggf. muss über mehrere Generationen die Erbfolge nachvollzogen werden). In der Praxis aber immer häufiger sind Fälle, in denen der Erbe aus rechtlichen Gründen unklar ist, insbesondere, wenn Streit über die Wirksamkeit eines Testaments besteht oder im Einzelfall auch, wenn die Erbenstellung wegen einer Erbunwürdigkeitsklage streitig ist.

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