Achtung bei zeitlich gestaffelten Schenkungen

Es kommt immer wieder vor, dass insbesondere Eheleute ohne rechtsanwaltliche Beratung Vermögen untereinander hin- und herübertragen, insbesondere um dann bei weiteren Übertragungen an die Kinder die Freibeträge des § 16 ErbStG optimal nutzen zu können. Es ist aber davon abzuraten, dass solche gestaffelten Schenkungen zeitlich unmittelbar nach dem Vermögensausgleich zwischen den Eheleuten erfolgen, da dies das Finanzamt im Einzelfall nicht anerkennt und eine Schenkungssteuer droht. Es muss eine sogenannte Schamfrist abgewartet werden, damit kein steuerlicher Nachteil entsteht.

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