Wenn Stiefkinder erben

Besteht nicht die typische Situation „Eltern und ein gemeinsames Kind“ gibt es immer wieder Unklarheiten bzgl. der erbrechtlichen Situation. Verstirbt das Elternteil, das ein leibliches Kind hat, so erbt dieses Kind gesetzlich neben dem Ehepartner (wobei die Quote abhängig vom Güterstand ist, in der Regel liegt die Erbquote jeweils bei ½ für beide Miterben). Verstirbt aber der Ehepartner, der kein leibliches Kind hat, so führt dies zu einer unerwarteter gesetzlicher Erbfolge. Für den Fall, dass noch ein Ehepartner vorhanden ist, erbt dieser Ehepartner (und ist in Erbengemeinschaft mit den nächsten Angehörigen des Erblassers (also dessen Eltern oder dessen Geschwister). Verstirbt der kinderlose Ehepartner als zweites, so sind nur dessen nächste Angehörige Erben. Ein Stiefkind hat keinen gesetzlichen Erbanspruch. Ist generell ein Testament zu empfehlen, so gilt das erst recht in einer Stiefkind-Situation. Denn der kinderlose Ehegatte kann dann das Stiefkind testamentarisch als Alleinerben einsetzen und vermeidet hierdurch eine Erbengemeinschaft mit den nächsten Angehörigen. Diese nächsten Angehörigen haben auch nicht zwingend einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch als Mindestbeteiligung. Ein solcher Pflichtteilsanspruch besteht zwar für die Eltern des Erblassers. Die typische Konstellation ist aber, dass die Eltern des Erblassers (altersbedingt) bereits vorverstorben sind und beispielsweise die Geschwister des Erblassers einrücken. Diese haben zwar ein gesetzliches Erbrecht (das testamentarisch auf Null reduziert werden kann), aber keinen Pflichtteilsanspruch.

In der geschilderten Situation

verheiratete Ehepartner, ein Stiefkind, Eltern vorverstorben, es gibt nur Geschwister

sollte der Ehepartner ohne eigene Kinder ein Testament zugunsten von Ehefrau und Stiefkind abfassen und seine Geschwister enterben. Diesen steht auch kein Pflichtteilsanspruch zu.

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.

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