In fast jedem Erbfall entsteht eine Erbengemeinschaft, insbesondere, wenn kein Testament vorliegt, sondern die Erbfolge greift. Erbengemeinschaften bestehen vielfach zwischen Eltern – Kinder, zwischen mehreren Kindern und in vielen anderen Konstellationen. Für alle Fälle gilt: es gibt ein erhebliches Streitpotential. Die häufigsten Diskussionspunkte aus meiner Praxis stelle ich Ihnen dar.
Problem 1: Es besteht keine Einigkeit, wie die Nachlassimmobilie als wesentlicher Vermögenswert verwertet werden soll. Grundsätzlich ist denkbar, dass die Immobilie veräußert, vermietet oder durch einen Miterben zum Selbst-Bewohnen übernommen wird. Jede Variante zieht weitere Fragen nach sich: wie der Kaufpreis beispielsweise verteilt wird, wenn ein Miterbe Verwendungen auf die Immobilie getätigt hat, wer für die Mietverwaltung zuständig ist bzw. zu welchem Ausgleichsbetrag die Immobilie einem Miterben zum Selbst-Bewohnen überlassen wird.
Problem 2: Ständig entsteht in Erbengemeinschaften Streit über den beweglichen Nachlass, also insbesondere darüber, wer einzelne Nachlassgegenstände, die nicht teilbar sind, zu welchem Wert übernimmt (beispielsweise den PKW), wer die Familienandenken erhält (das Tagebuch, die private Post, den Schmuck, die Fotoalben) und natürlich in dem Fall, dass ein Miterbe sich bereits ohne Abstimmung mit den anderen Miterben Nachlassgegenstände „gesichert“ oder gar Nachlassteile ohne Rücksprache entsorgt hat.
Problem 3: Ein regelmäßiger Konfliktherd sind lebzeitige Schenkungen oder Geldentnahmen an bzw. von Seiten eines Miterben. Zum einen deshalb, weil solche Schenkungen im Rahmen von Auskunftsansprüchen nachverfolgt werden können, andererseits disquotale Schenkungen Misstrauen schüren und sich einzelne Miterben benachteiligt fühlen. Andererseits stellt sich vielfach die Frage, ob der Erbengemeinschaft ein Rückforderungsanspruch zusteht.
Problem 4: Ist ein Miterbe einseitig vor dem Erbfall engagiert für den Erblasser tätig gewesen, gibt es die Diskussion, ob auf der einen Seite er seine Tätigkeit pflichtgemäß ausgeführt hat oder ihm gegenüber Schadenersatzansprüche bestehen. Andererseits beruft sich ein solcher Miterbe manchmal auf Ausgleichsansprüche für seine Tätigkeit als Pflegeperson oder Vorsorgebevollmächtigter des Erblassers.
Problem 5: Auch die Abwicklung der Erbschaftssteuer und das Nachlassverfahren sind problembelastet, insbesondere deshalb, weil Uneinigkeit zwischen den Miterben bestehen kann, welche Zahlen vorgelegt werden und zutreffend sind. Die größten Konflikte entstehen bei den Fragen, ob eine Steuerhinterziehung des Erblassers durch die Miterben deklariert werden soll.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.
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