Vorsorgevollmacht zur Vermögensgestaltung

Ein Unfall, eine Krankheit oder eine Altersschwäche kann Ihnen Ihre Handlungsfähigkeit nehmen. Ihre Angehörigen, Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder vertreten Sie nach deutschem Recht nicht automatisch. Ein fremder Betreuer übernimmt eventuell Ihr gesamtes Vermögen, entscheidet über Ihre Gesundheit, Ihren Aufenthalt, über Ihre Post und Ihr Telefon.

Erschreckend ist, dass viele Deutsche das Betreuungsrecht nicht kennen und nicht wissen, dass ab dem 18. Lebensjahr weder Ehepartner, Angehörige, noch Lebensgefährten im Notfall Vertreter für sie sind. Seit dem 01.01.1992 gibt es das Betreuungsrecht. Danach wird im Notfall vom Gericht ein Betreuer bestellt. Dies kann ein Angehöriger sein. Allerdings wer-den in etwa 2/3 der Fälle fremde Dritte als Betreuer bestellt. Als Angehöriger sind Sie in einem solchen Verfahren dann nicht automatisch beteiligt. Oftmals erfahren Sie erst nach Bestellung des fremden Betreuers von der Betreuung gegenüber Ihrer Mutter/ Ihrem Vater/ Ihrem Ehepartner. Sie können diese Eingriffe in Ihre Persönlichkeitsrechte verhindern, in-dem Sie eine Vorsorgevollmacht anfertigen. Vorsorgevollmachten als Vordrucke oder von Notaren sind aber inhaltlich häufig unzureichend. Oft gelten sie beispielsweise im Ausland nur eingeschränkt oder gar nicht.

Es geht um das Problem, dass im Fall einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr entscheiden können.

Dieses gesetzliche Betreuungsverfahren beinhaltet derzeit vor allem folgende Risiken:

Wenn ein Familienmitglied doch gesetzlicher Betreuer wird, unterliegt es einer gerichtlichen Kontrolle und muss Rechenschaftsberichte u. ä. abgeben (1).

Soweit ein fremder Dritter die gesetzliche Betreuung übernimmt, gibt es für diesen kein Qualifikations- oder Berufsprofil. Jeder kann Betreuer werden (2).

Ein gesetzlicher Betreuer bestimmt dann alle Ihre Belange: Aufenthalt, Gesundheit, Vermögen; z. B. die Verbringung aus der Wohnimmobilie, die medizinische (Nicht)Versorgung, die Verringerung Ihres Vermögens (3).

Angehörige haben in diesem Verfahren keine Rechte; weder auf Beteiligung am Verfahren, noch auf Akteneinsicht, Information oder die Möglichkeit eines Rechtsmittels (4).

Um das Risiko der gesetzlichen Betreuung zu vermeiden, ist es notwendig, eine ausreichende individuelle Erklärung zu fertigen, die diese Betreuung entbehrlich werden lässt. Erfahrungs-gemäß enthalten sowohl im Internet erhältliche Standardformulare, als auch notarielle Vorsorgevollmachten zahlreiche Regelungsfehler. Die hieraus resultierenden Regelungsnotwendigkeiten zu Lebzeiten werden in einem nächsten Schritt dargestellt.

Eine Vorsorgevollmacht ist notwendig, um die Vertretung einer Person sicherzustellen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder eines Unfalls (vorübergehend oder dauerhaft) nicht mehr für sich entscheiden kann. Eine ausreichende Vorsorgevollmacht schließt eine für solche Fälle vorgesehene gesetzliche Betreuung aus, da diese dann als schwerwiegenderer Eingriff in die Entscheidungskompetenz des Einzelnen nicht mehr erforderlich ist. Diese Ausschlussfunktion ist wünschenswert. Die Vorsorgevollmacht ist sinnvollerweise als sog. Generalvollmacht auszugestalten und gibt dem Bevollmächtigten eine Entscheidungskompetenz in den Aufgaben-kreisen Finanzbereich, Gesundheitsbereich und Privatbereich.

In der Vorsorgevollmacht wird notwendigerweise eine sog. Betreuungsverfügung mit abgegeben. Mit dieser Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Ihr gesetzlicher Betreuer sein soll, soweit die Vorsorgevollmacht als nicht ausreichend erachtet wird.

Die Patientenverfügung ist eine von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung unabhängige Erklärung, die letztlich eine Behandlungsanweisung für Ärzte darstellt. Aus unserer Sicht muss diese neben einer Vorsorgevollmacht nicht gesondert abgegeben werden, allenfalls dann, wenn sich der Vollmachtgeber in diesem Bereich eine autonomere Entscheidung vorbehalten will.

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