Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass ein Testament immer den positiven Inhalt haben muss, wer Erbe sein soll. Das Gegenteil ist der Fall. Es genügt bereits für eine testamentarische Regelung, dass der Erblasser hinein schreibt, wer nicht Erbe sein soll. Bei diesem Ausschluss bestimmter Personen handelt es sich um ein sogenanntes Negativtestament. Ebenso zulässiger Inhalt eines Testaments kann sein, dass man ein früheres Testament zurücknimmt, also widerruft. Auch das genügt für ein Testament. Es kann also sein, dass das Testament nur die gesetzliche Erbfolge bekräftigt. Wenn man diesen Grundgedanken weiterführt, so genügt es ebenso für ein Testament, dass bestimmte andere Regelungen hinein genommen werden, ohne dass eine Erbeinsetzung stattfindet. So kann man beispielsweise regeln, wie die dann gesetzlichen Erben mit dem Nachlass umgehen müssen und wie der Nachlass verteilt wird. Ebenso genügt es für ein Testament, dass lediglich eine Rechtswahl hin zum deutschen Erbrecht getroffen wird oder bestimmte Vermächtnisanordnungen getroffen werden.
In der Beratung ist wichtig, auf diese Situation hinzuweisen. Denn häufig wird ein Testament deshalb nicht gemacht, weil die Erbeinsetzung noch nicht klar ist oder diese Erbeinsetzung vermieden werden soll. Es ist aber durchaus möglich, andere interessengerechten Regelungen unabhängig hiervon in einem Testament fest zu halten.
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